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Inhalt:

1.) Schreiben an OB, Fraktionen, Stadt, BI, Presse zur Planung des Infoheftchens (27.03.2022)

2.) Antwortschreiben des Büros des OB (27.03.2022) (Weiterleitung an obige Adressaten)

3.) Schreiben II an obige Adressaten (29.03.2022)

4.) Schreiben an Regierungspräsidentin als Aufsichtsbehörde (30.03.2022) (Weiterleitung an obige Adressaten)

5.) Antwortschreiben der Regierungspräsidentin vom 07.04.2022

6.) Antwortschreiben an die Regierungspräsidentin vom 09.04.2022

7.) Schreiben an OB: Korrekturen a) Heftchen   b) Website Wuppertal-BUGA

8.) Schreiben an RADIO  WUPPERTAL: Bitte um Gegendarstellung

 

 

1.) Schreiben an OB, Fraktionen, Stadt und BI zur Planung des Infoheftchens zum Bürgerentscheid  (27.03.2022 18.30 Uhr)

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Prof. Dr. Schneidewind,

sehr geehrte Fraktionen im Stadtrat,

sehr geehrte Verantwortliche in der Stadtverwaltung,

sehr geehrte Mitglieder der Bürgerinitiative "Buga - so nicht"

sehr geehrte Pressemitarbeitende (zur Kenntnis),

 

die Westdeutsche Zeitung berichtet heute (26.03.2022) über die Planungen des Informationsheftchens zum Bürgerentscheid über die Bewerbung Wuppertals zur Bundesgartenschau.

Nach diesem Bericht sollen der Oberbürgermeister, die Fraktionen und die Bürgerinitiative "Buga - so nicht" jeweils eine Drittel DIN A 4 Seite gestalten können. Demnach würden sechs Voten (OB, CDU, Grüne, SPD, FDP, AfD) für eine Buga plädieren, drei (Linke, WfW, BI) dagegen. Die Platzverteilung läge bei zwei zu eins

 

Ich halte diese Aufteilung für nicht gerechtfertigt und für nicht rechtskonform.

 

Der Oberbürgermeister muss in seiner Funktion als dieses Informationsheftchen verantwortender Oberbürgermeister sich nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2017( BVerwG 10 C 6.16) "am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten."

 

Ziel der Broschüre muss eine für die Bürger verständliche möglichst präzise Gegenüberstellung von Argumenten für und gegen eine Buga sein.

Das Bürgerbegehren hat den Ratsbeschluss vom 16.11.2021 durch eine Mehrheit der teilnehmenden Bürger aufgehoben, so dass die Bevorzugung der Meinung der einzelnen Parteien nicht gerechtfertigt ist:

Ratsmeinung und Bürgermeinung müssen gleichberechtigt dargestellt werden.

Parteien können hier keine Rolle mehr spielen.

 

Gegen das ohne eine Beteiligung der damaligen Seilbahnkritiker verfasste und fertig gedruckte Heftchen zum Seilbahnbürgerentscheid hatte ich am 01.05.2019 vorsorglich Widerspruch beim Regierungspräsidium Düsseldorf eingelegt. Durch die eindeutige Klarheit des Bürgervotums entfiel die Relevanz dieses Widerspruchs.

 

Sollte das Heftchen der Stadt Wuppertal zur Buga wieder unausgewogen mit einseitiger Tendenz zur Unterstützung der Buga geplant werden, würde ich einen gleichen Widerspruch bei der Regierungspräsidentin einlegen mit der Bitte, der Stadt Wuppertal vom Druck einer einseitigen Stellungnahme für die Buga als Informationsheftchen abzuraten und auf einem für beide Seiten angemessenen Informationsgehalt dieses Heftchens zu bestehen.

 

 

Zur Information: Ausschnitt aus meinem Schreiben an die Regierungspräsidentin vom 01.05.2019 zur Seilbahnabstimmung:

"Es ist unbestritten, dass der Oberbürgermeister zur Seilbahn seine persönliche Meinung haben darf, sie auch als Oberbürgermeister äußern und auch diese Meinung in der Broschüre veröffentlichen kann.

Separat zu bewerten ist meiner Meinung nach die offizielle Aufgabe als Oberbürgermeister, die Organisation der Wahl durchzuführen und zur Meinungsbildung der Bürger eine Informationsbroschüre zu erstellen.

Diese Aufgabe unterliegt meiner Meinung nach dem Sachlichkeitsgebot.

In den Leitsätzen zu seiner Entscheidung vom 13.09.2017 (BVerwG 10 C 6.16) hat das Bundesverwaltungsgericht geschrieben:

Leitsätze: 1. Amtliche Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf sind nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig.

2. Die Befugnis zu amtlichen Äußerungen, die sich gegen eine nicht zu den politischen Parteien (Art. 21 GG) zählende politische Gruppierung richten, findet ihre Grenze nicht in dem politischen Parteien gegenüber geltenden Neutralitätsgebot, wohl aber in dem für jedes staatliche Handeln geltenden Sachlichkeitsgebot. Dieses verlangt, dass sich die amtlichen Äußerungen am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten.“ (Unterstreichungen von mir)

Diese Vorschrift hat meines Erachtens nach der Oberbürgermeister als Organisator der Abstimmung mit der inhaltlichen Ausrichtung dieser Broschüre verletzt, indem er nur seine eigene und die politischen Stellungnahmen der Fraktionen abgedruckt hat.

Eine Ausrichtung „am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses“ würde es unabdingbar notwendig machen, dass auch die Argumente von Befürwortern und Kritikern der Seilbahn in angemessenem Ausmaß zur Meinungsbildung dargestellt werden. Das ist in Bezug auf die Seilbahnkritiker nicht der Fall.

Deshalb ist meines Erachtens nach die Rechtsgültigkeit des Verfahrens gerade in Bezug auf die Erhebung eines Stimmungsbildes in der Bevölkerung nicht gegeben.

Während die Argumentation der Seilbahnbefürworter nahezu deckungsgleich mit den Stellungnahmen des Oberbürgermeisters und der SPD-Fraktion und deshalb in der Broschüre stark präsent ist, werden die Argumente der Seilbahnkritiker und besonders der Trassenanwohner so gut wie nicht dargestellt. Einige wenige Punkte finden sich lediglich stichwortartig in den Stellungnahmen einiger Fraktionen: Zu einer fundierten Meinungsbildung taugen diese unbegründeten Stichworte nicht."

 

 

Dass die Bürger eine Einseitigkeit der Stadt oder des Rates nicht tolerieren, hat sich bei der Abstimmung über die Seilbahn und bei der Frage der Verlängerung des Bürgerbegehrens im Februar 2022 mehr als deutlich gezeigt. Ich bitte alle Angesprochenen deshalb, für eine ausgewogene Darstellung der Vor- und Nachteile der Buga in dem Informationsheftchen einzutreten. 

Eine gleiche Platzzuteilung für Befürworter und Gegner halte ich für selbstverständlich im Sinne einer angemessenen Bürgerbeteiligung.

Meiner Meinung nach sollten OB /Ältestenrat/ Stadtverwaltung auf der einen Seite und die Bürgerinitiative (der ich nicht  angehöre), als Initiator des Bürgerbegehrens auf der anderen Seite eigenverantwortlich jeweils eine Hälfte des zur Verfügung stehenden Platzes im Infoheftchen füllen können. Ein (parteinehmendes) Grußwort des OB wäre davon ausgenommen und käme hinzu. 

 

Damit ich ggfs. rechtzeitig eine Bitte an die Regierungspräsidentin einreichen kann, bitte ich Sie, Herr Oberbürgermeister Prof. Dr. Schneidewind, um eine Antwort auf dieses Schreiben bis zum Mi., den 06. April 2022.

 

Mit vielen Grüßen     Manfred Alberti

 

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2.) Antwort von Florian Kötter um 23.57 Uhr am 27. März 2022

(abgedruckt mit ausdrücklicher Erlaubnis von Florian Kötter)

 

So, 27.03.2022 23:57
 
 
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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

heute Abend (Sonntag, 27. März 2022) hat Sie Herr Manfred Alberti hinsichtlich der zu erstellenden Informationsbroschüre für die Durchführung des Bürgerentscheides in Sachen Bundesgartenschau 2031 in Wuppertal angeschrieben (siehe unten).

 

Da das Anschreiben des Herrn Alberti gegebenenfalls geeignet ist, Irritationen oder Fragen bei Ihnen auszulösen und dessen Tenor im Ergebnis unzutreffend ist, darf ich Ihnen unmittelbar antworten, nachdem der Oberbürgermeister um Prüfung gebeten hatte.

Herrn Alberti nehme ich (wie Sie) in bcc dieser Antwort:

 

Eingangs stelle ich fest, dass die Stadt Wuppertal sich bei der Durchführung des anstehenden Bürgerentscheids selbstverständlich an die rechtlichen und formalen Vorgaben hält, die sich aus den nachfolgend aufgeführten geltenden Regelungen ergibt:

 

Das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes NRW hat von der Option des § 26 Absatz 10 GO NRW Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids geregelt.

 

In § 4 dieser Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) heißt es dazu unter der Überschrift „Information der Stimmberechtigten“: „Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40 –Anmerkung: = Rat = Oberbürgermeister und Fraktionen, § 36 GO - Anmerkung = Bezirksvertretung, wenn auf dieser Ebene) vertretenen Auffassungen informiert.“

 

In § 14a der städtischen Satzung für die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden ist detailliert geregelt, welches Format und welche Inhalte für die Information der Abstimmungsberechtigten in „geeignete Weise“ (§ 4 BürgerentscheidVO) vorzusehen sind:

 

„§ 14 a

Abstimmungsinformation

 

(1) Zeitgleich mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten die Abstimmungsberechtigten eine Abstimmungsinformation. Die Abstimmungsinformation wird auch auf der Homepage der Stadt Wuppertal veröffentlicht.

 

(2) Der Titel enthält die Überschrift „Abstimmungsinformation der Stadt Wuppertal (ergänzt durch die Angabe des Stadtbezirkes, wenn es sich um ein Bürgerbegehrenauf Stadtbezirksebene handelt) zum Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis zu denen der Stimmbrief beim Oberbürgermeister eingegangen sein muss.

 

(3) Die Abstimmungsinformation enthält:

1. die Unterrichtung durch den Oberbürgermeisters über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,

2. eine kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen,

3. eine kurze, sachliche Begründung der einzelnen im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,

4. eine kurze, sachliche Begründung der einzelnen im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,

5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der einzelnen im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Mitglieder des zuständigen Gemeindeorgans und eine

Stimmempfehlung des Oberbürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

 

(4) Die Textbeiträge gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis Nr. 5 sind dem Oberbürgermeister nach seiner Aufforderung bis zum 55. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Die Texte werden in der Reihenfolge des Absatzes 3 Nr. 2 bis Nr. 5 jeweils maximal auf einer Broschürenseite abgedruckt, wobei die Standardseite einer Broschüre dem Drittel einer querformatigen DIN A 4 Seite entspricht. Über diese Begrenzung hinausgehende Texte werden durch drucktechnische Anpassung zu Lasten der Schriftgröße der jeweiligen Broschürenseite angepasst.“

 

An diese Vorgaben wird sich – wie oben bereits festgestellt – die Stadt Wuppertal bei der Erstellung der Infobroschüre für die Durchführung dieses kassatorischen Bürgerbegehrens („einkassiert“ werden soll der Beschluss des Rates der Stadt Wuppertal vom 16. November 2021, sich für die Durchführung der Bundesgartenschau 2031 in Wuppertal zu bewerben) selbstverständlich halten und ist diesbezüglich in Kontakt mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie den Ratsfraktionen.

 

Entsprechend dieses Rahmens wird die Informationsbroschüre, die Anfang Mai 2022 zeitgleich mit den übrigen Unterlagen zum ausschließlich als Bürgerentscheid durchgeführten Bürgerentscheid an die rund 270.000 Abstimmungsberechtigten versandt wird, folgenden Inhalts sein:

 

(1)       1 Deck-/Titelseite

(2)       1 Seite Erläuterung über den Ablauf der Abstimmung und Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe per Brief

(3)       1 Seite Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens   (Unterschriftenliste) zu entnehmen.

(4)       1 Seite Auffassung OB

(5)       1 Seite Auffassung SPD-Fraktion

(6)       1 Seite Auffassung CDU-Fraktion

(7)       1 Seite Auffassung Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

(8)       1 Seite Auffassung FDP-Fraktion

(9)       1 Seite Auffassung Fraktion DIE LINKE

(10)     1 Seite Auffassung AfD-Fraktion

(11)     1 Seite Übersicht der Stimmempfehlungen der Fraktionen/Gruppen und Angabe deren Stärke sowie Stimmempfehlung OB

(12)     1 Seite Rückseite (Impressum)

 

Diese Abstimmungsinformationen (= die Inhalte der Broschüre) werden gemäß § 14a Absatz 1 der Satzung auch auf der Homepage der Stadt Wuppertal veröffentlicht.

 

Da es nach der Satzung nicht vorgesehen (und aus logistischen Gründen – Begrenzung auf 12 Seiten wg. des Gewichts, Umfangs der zu verschickenden Unterlagen – auch technisch nicht möglich) ist, dass unsere drei Ratsgruppen (Freie Wähler/WfW, Die PARTEI, Lokalpatrioten) ebenfalls in der gedruckten Infobroschüre stattfinden, wird diesen im selben Umfang jeweils Platz auf der städtischen Homepage eingeräumt.

Darüber hinaus besteht gemäß § 14a Absatz 3 Nr. 5 der Satzung die Möglichkeit, auf Seite 11 der Infobroschüre die Stimmempfehlungen der Gruppen neben denen der Fraktionen aufzuführen.

 

Vergleich des Herrn Alberti mit der seinerzeitigen Befragung / Abstimmung zum Thema Seilbahn:

Richtig ist, dass das Format und der Inhalt der damaligen (2019) Informationsbroschüre in Anlehnung an die Regelungen für einen Bürgerentscheid gestaltet wurden. Ein Vergleich verbietet sich aber insoweit, als dass es sich seinerzeit um ein auf Beschlus des Rates freiwillig durchgeführtes und nicht normiertes Format handelte – und jetzt vorliegend bei dem Bürgerentscheid gemäß § 26 GO NRW um ein gesetzlich geregeltes Instrument mit klaren Vorgaben zu dessen Durchführung nach einem – ebenfalls klar normierten – erfolgreichen Bürgerbegehren.

 

Von Herrn Alberti angeführtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2017 (BVerwG 10 C 6.16) ist im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerentscheids nicht einschlägig und die Anwendung des Tenors auf die Rolle des Oberbürgermeisters, wie es Herr Alberti macht, bei der Durchführung eines Bürgerentscheids ist unzutreffend.

Bei dem Urteil ging es um das Agieren des seinerzeitigen Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf in Aktionen und smbolischen Protesten (u.a. Lichtabschalten in/an öffentlichen Gebäuden) gegen die AfD.

Bei der Durchführung eines Bürgerentscheids – insbesondere bei einem kassatorischen – gelten ganz andere Regeln und die Rolle des Oberbürgermeisters ist auch anders zu beurteilen. Dieser unterliegt dabei nämlich eben nicht dem Neutralitätsgebot, sondern kann seine Auffassung offen vertreten. Siehe hierzu einen tatsächlich einschlägigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW, den ich in der Anlage beigefügt habe.

 

Sehr geehrte Damen und Herren, mir war es wichtig, Ihnen in dieser Ausführlichkeit zu antworten und hoffe, mit meinen Erläuterungen zur Klarstellung und Transparenz beigetragen zu haben.

 

Sollten Sie noch Rückfragen haben, so können Sie sich selbstverständlich gerne an mich wenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Florian Kötter

 

Büro des Oberbürgermeisters

Johannes-Rau-Platz 1 

42275  Wuppertal 

 

Telefon +49 202 563 5893

Telefax   +49 202 563 8020

E-Mail    Florian.Koetter@stadt.wuppertal.de

 

 

 

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3.) Schreiben am 29. März 2022 an OB, Hern Kötter und alle Empfänger obiger Schreiben

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Prof. Dr. Schneidewind,

sehr geehrter Herr Kötter,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

vielen Dank für das umgehende Schreiben von Herrn Kötter mit der Auskunft über die Rechtslage.

An einigen Stellen kann ich diesem Schreiben und seinem Tenor allerdings nicht zustimmen.

 

1.) Oberbürgermeister ohne Anrecht auf eine eigene Argumentationsseite

Nach der zitierten städtischen Satzung § 14 a Abs. 3, Satz 1 steht dem Oberbürgermeister keine inhaltlich würdigende Aussage zur Entscheidungsfrage zu. Seine Aufgabe nach Abs. 3, Satz 1 ist lediglich die sachliche Information "über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,". Das entspräche der geplanten Seite 2.

In der Auflistung der Organisationen (Fraktionen - Satz 3 und 4), die kurze Begründungen für ihre Haltung abgeben können, fehlt die Nennung des Oberbürgermeisters. Damit ist sein Einfluss offensichtlich bewusst auf die Stimmempfehlung auf Seite 11 begrenzt: Nach § 14 a Absatz 3, Satz 5 besteht die Möglichkeit, neben den Sondervoten einzelner Stadtratsmitglieder "eine Stimmempfehlung des Oberbürgermeisters ... wiederzugeben."

Damit entfiele die Seite 4.

 

2.) Nichtberücksichtigung der fraktionslosen Stadtratsmitglieder

Auf der Seite 11 des geplanten Wuppertaler Heftchens fehlen m. E. die Möglichkeiten der Sondervoten einzelner (fraktionsloser?) Stadtratsmitglieder.

 

3.) Zur gleichberechtigten Aufteilung der argumentierenden Heftchenseiten:

Nirgendwo ist m. E. festgelegt, dass jeder Fraktion eine vollständige eigene Seite zur Verfügung stehen muss. Die ausführliche Information der Abstimmungsberechtigten über die sachlichen Argumente beider Seiten muss m.E. in einem Informationsheftchen Vorrang haben vor einer lediglich tradierten aber nicht juristisch festgelegten Seitenaufteilung.

Im Sinne einer gerechten Gleichbehandlung der beiden Parteien (Stadtrat und Bürgerinitiative) und einer möglichst objektiven Information der Bürger halte ich eine paritätische Aufteilung der sachlichen Begründungen für zwingend geboten. Ein einseitig parteiisches Informationsheftchen dürfte meines Erachtens nicht dem Sinn und Geist unserer Rechtsordnung entsprechen.

Die in der neueren Rechtsprechung 2017 des Bundesverwaltungsgerichtes (Leitsätze zu einer Entscheidung vom 13.09.2017 (BVerwG 10 C 6.16)) geäusserte Auffassung über die Pflichten einer staatlichen Instanz scheinen mir zutreffender zu sein, als die von Herrn Kötter zitierten früheren (2003 bzw. 2013) Rechtsauffassungen.

 

"Die Befugnis zu amtlichen Äußerungen, die sich gegen eine nicht zu den politischen Parteien (Art. 21 GG) zählende politische Gruppierung richten, findet ihre Grenze nicht in dem politischen Parteien gegenüber geltenden Neutralitätsgebot, wohl aber in dem für jedes staatliche Handeln geltenden Sachlichkeitsgebot. Dieses verlangt, dass sich die amtlichen Äußerungen am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten.“ (Unterstreichung M.A.)

 

Das für jedes staatliche Handeln geltende Sachlichkeitsgebot umfasst auch die Erstellung eines Informationsheftchens durch einen Amtsträger. Außer in seinem Votum auf Seite 11 muss der Oberbürgermeister m. E. auf eine politische Einflussnahme verzichten und auf eine sachangemessene Aufteilung der Argumente achten, wie es dem "Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses" entspricht.

 

Eine Konsequenz dieser Verpflichtung ist m. E. nach die gleichberechtigte Aufteilung der argumentierenden Heftchenseiten 3 bis 10 auf beide Diskursparteien. Die weitgehend freie Rückseite 12 könnte in diese Rechnung mit einbezogen werden.

 

 

4.) Eine Konsequenz aus dem Heftchen zur Seilbahn:

Ein Lösen vom dem starren Schema "pro Fraktion eine Seite" könnte auch für die Buga-Befürworter sehr nützlich sein. Statt der vielen Wiederholungen und oberflächlichen inhaltsleeren Sätze der Fraktionen in dem damaligen (erfolglosen) Heftchen könnte Platz entstehen für bislang nicht genannte Argumente. Einem kritischen Diskurs beider Seiten würde das sehr nützen.

 

 

Ich hoffe darauf, dass in der nächsten Stadtratssitzung eine Form für dieses Heftchen beschlossen wird, die beiden Seiten eine gleichberechtigte, ausführliche und angemessene Darstellung ihrer Argumente ermöglicht. Ein einseitig ausgerichtetes Heftchen würde viele Bürger verärgern und der Autorität der Stadtspitze nicht nützen.

 

Viele Grüße Manfred Alberti

 

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4.) Schreiben an die Regierungspräsidentin (rp@brd.nrw.de)

als Aufsichtsbehörde über die Stadt Wuppertal am 30.03.2022

 

betr.: Einseitige Ausrichtung des Informationsheftchens zum Bürgerentscheid über die Bundesgartenschau Wuppertal 2031

 

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Brigitta Radermacher,

sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem erfolgreichen Bürgerbegehren gegen die Bewerbung Wuppertals zur Bundesgartenschau 2031 bereitet die Stadt für den schriftlichen Bürgerentscheid bis zum 29. Mai 2022 ein Informationsheftchen vor, das zusammen mit den Wahlkarten zwischen dem 01.Mai und dem 07.Mai 2022 allen wahlberechtigten Bürgern zugesandt wird.

Da es um eine (schlecht formulierte) klare Alternativfrage geht, entspräche es dem normalen Gerechtigkeitsempfinden, wenn in dem Informationsheftchen beiden Seiten eine gleiche Seitenzahl zur Darstellung ihrer Argumente zur Verfügung gestellt wird. Zwar können Stadt und Oberbürgermeister eigene Meinungen zu dieser Frage haben, aber eine Verwaltung muss dieses Heftchen so neutral wie eben möglich gestalten: Stadtratswille (durch Beschluß am 16.11.2021) und Bürgerwille (durch erfolgreiches Bürgerbegehren im Februar 2022) müssen eine faire Chancengleichheit haben.

Die Stadt Wuppertal als starker Befürworter der Buga plant allerdings eine Aufteilung der Seiten im Verhältnis 6 (gegen die Absage der Buga) zu 2 (für die Absage der Buga). Begründet wird dieses Ungleichgewicht durch die Forderung im Gesetz (BürgerentscheidDVO § 4 und Stadtsatzung § 14 a, Abs. 3, Satz 2-4), dass jede Stadtratspartei ihre Meinung mit einer "kurzen, sachlichen Begründung" darstellen kann.

Aus dieser Forderung schließt die Stadt Wuppertal, dass jeder Partei trotz der begrenzten Gesamtzahl von 12 Seiten eine ganze Seite zur Verfügung zu stellen ist.

Diese Haltung ist meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt, da sie m.E. nirgendwo juristisch festgelegt ist und sich vermutlich alleine auf eine übliche Form früherer Bürgerentscheide bezieht.

Eine gerechte gleichstarke Aufteilung des Argumentationsraumes für beide Seiten dürfte einen wesentlich höheren Rechtsanspruch habe als dieses starre Beibehalten üblicher Formen.

Da meine schriftlichen Interventionen gegen diese massive Einseitigkeit des Informationsheftchens bei der Stadt Wuppertal keinen Erfolg gehabt haben, wende ich mich als einfacher Bürger an Sie mit der Bitte, im Sinne eines gerechten Verhaltens gegenüber beiden Seiten auf die Stadt Wuppertal einzuwirken.

Da die Stadt Wuppertal den Eingang der schriftlichen Beiträge zu diesem Heftchen auf den 01. April 2022 begrenzt hat, darf ich Sie um eine schnelle Behandlung bitten.

 

Mit freundlichen Grüßen Manfred Alberti

 

p.s.: Den Schriftwechsel mit der Stadt habe ich im Einverständnis mit dem Büro des Oberbürgermeisters auf meiner Homepage dokumentiert: www.manfredalberti.de Kap. 0.9.

 

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0.5. Schreiben der Regierungspräsidentin vom 07.04.2022

Bezirksregierung Düsseldorf

Herrn Manfred Alberti An der Piep 8c 42327 Wuppertal

Ausrichtung der Informationsbroschüre zum Bürgerentscheid über die Bundesgartenschau Wuppertal 2031

Ihre Eingabe vom 30.03.2022

 

Sehr geehrter Herr Alberti,

Frau Regierungspräsidentin Radermacher hat Ihre Eingabe vom 30.03.2022 erhalten und mich um Prüfung im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Zuständigkeit gebeten. Der Vollständigkeit halber habe ich auch die auf Ihrer Internetseite abgebildete Korrespondenz bei meiner Prüfung berücksichtigt.

Im Wesentlichen kritisieren Sie die Informationsbroschüre der Stadt Wuppertal zum Bürgerentscheid über die Bewerbung zur Bundesgartenschau 2031 als einseitig, insbesondere in Bezug auf die Aufteilung der Seiten.

So plane die Stadt Wuppertal auf insgesamt sechs Seiten eine Darstellung „gegen die Absage der Buga“ und lediglich auf zwei Seiten eine Darstellung „für die Absage der Buga“. Diese Aufteilung ergebe sich aus der von der Stadt Wuppertal angewendeten Maßgabe, dass dem Oberbürgermeister, den Stadtratsparteien sowie der Bürgerinitiative „Buga – so nicht“ jeweils eine Seite im Informationsheftchen zur Darstellung ihrer Auffassung zur Verfügung zu stellen ist.

Sie halten diesbezüglich zunächst eine Darstellung der Auffassung des Oberbürgermeisters für unzulässig. Weiterhin halten Sie die Seitenaufteilung generell nicht für gerechtfertigt und sind der Auffassung, dass in dem Informationsheftchen den Befürwortern und Gegnern der Bewerbung für die Bundesgartenschau 2031 aus Gerechtigkeitsgründen die gleiche Seitenzahl zur Darstellung ihrer Auffassung zur Verfügung gestellt werden müsse.

Hinsichtlich Ihrer Eingabe habe ich die Stadt Wuppertal zur Stellungnahme aufgefordert, die sich mit Schreiben vom 01.04.2022 hierzu geäußert hat. Nach Auffassung der Stadt Wuppertal hat diese sämtliche rechtlichen Vorgaben eingehalten. So ergebe sich die Vorgehensweise der Stadt Wuppertal maßgeblich aus der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) - § 4 - sowie der städtischen Satzung für die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden - § 14a -.

Unter Berücksichtigung der o. g. Rechtsgrundlagen plane die Stadt Wuppertal eine Gestaltung der Informationsbroschüre derzeit wie folgt:

 

Seite 01 Deck-/Titelseite

Seite 02 Erläuterung über den Ablauf der Abstimmung und Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe per Brief

Seite 03 Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens

Seite 04 Auffassung des Oberbürgermeisters

Seite 05 Auffassung der Fraktion SPD

Seite 06 Auffassung der Fraktion CDU

Seite 07 Auffassung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Seite 08 Auffassung der Fraktion FDP

Seite 09 Auffassung der Fraktion Die Linke

Seite 10 Auffassung der Fraktion AfD

Seite 11 Auffassung der Ratsgruppen (Freie Wähler/WfW, Die Partei, Lokalpatrioten)

Seite 12 Übersicht der Stimmempfehlungen der Fraktionen/Gruppen und Angabe deren Stärke sowie Stimmempfehlung des Oberbürgermeisters 

 

Aus logistischen Gründen (Gewicht und Umfang der zu verschickenden Unterlagen) sei dabei eine Begrenzung der Seitenzahl der Informationsbroschüre auf zwölf Seiten erforderlich.

Dem Oberbürgermeister werde als Organ des Rates gem. § 4 BürgerentscheidDVO und in analoger Anwendung des § 14a Abs. 3 und 4 der städtischen Satzung ein den jeder Fraktion zustehender Platz eingeräumt und den Ratsgruppen in einer Abstufung gegenüber den Fraktionen jeweils ein Drittel einer Seite zur Verfügung gestellt.

Nach Auffassung der Stadt Wuppertal bildet die geplante Informationsbroschüre die Heterogenität der Beteiligten sowie die unterschiedlichen Auffassungen und Meinungsfacetten angemessen ab. Eine Aufteilung nach Befürwortern und Gegnern der Bewerbung für die Bundesgartenschau 2031 dahingehend, dass diese jeweils die Hälfte der zur Verfügung stehenden Seiten nutzen dürften, sei weder gesetzlich so vorgesehen noch sachgerecht.

Schließlich sei die Ausrichtung der Informationsbroschüre mit allen relevanten Akteuren (Bürgerinitiative, Ratsfraktionen, Ratsgruppen, Oberbürgermeister) eingehend kommuniziert und erörtert worden. Es bestehe eine enge Kooperation und regelmäßige Abstimmung, um eine Informationsbroschüre zu erstellen, die sowohl den rechtlichen Vorgaben entspricht als auch deren Sinn und Zweck erfüllt.

Nach eingehender Prüfung auf Grundlage der hier vorliegenden Informationen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Auf Grundlage von § 26 Abs. 10 GO NRW regelt § 4 BürgerentscheidDVO, dass die Stimmberechtigten zeitgleich mit der Abstimmungsbenachrichtigung in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert werden.

§ 4 BürgerentscheidDVO wird durch § 14a der städtischen Satzung konkretisiert. Nach § 14a Abs. 1 S. 1 der städtischen Satzung erhalten die Stimmberechtigten gleichzeitig mit der Abstimmungsbenachrichtigung eine Abstimmungsinformation (= besagte Informationsbroschüre). Die Abstimmungsinformation enthält die Unterrichtung durch den Oberbürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief, eine kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, eine kurze sachliche Begründung der einzelnen im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen sowie eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der einzelnen im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke; Sondervoten einzelner Mitglieder des zuständigen Gemeindeorgans und eine Stimmempfehlung des Oberbürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben (§ 14a Abs. 3 der städtischen Satzung).

Was zunächst die konkret vorgesehene Wiedergabe der Auffassungen der Fraktionen und – abgestuft – Gruppen anbelangt, so ist diese Vorgehensweise kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden. Ratsfraktionen und Gruppen sind notwendige und anerkannte Einrichtungen des kommunalen Verfassungsrechts. Ihre Mitglieder sind unmittelbar demokratisch legitimiert, repräsentieren die Bürgerschaft und spiegeln das in der Gemeinde vorhandene politische Meinungs- und Kräftespektrum wider. Dabei sollen sich auch die kleineren Fraktionen und Gruppen mit ihren Standpunkten im Wege gleichberechtigter Mitwirkung der Ratsmitglieder in den Willensbildungsprozess der Kommune einbringen können.

Nach dem Wortlaut der städtischen Satzung ist eine Darstellung der Auffassung des Oberbürgermeisters in der Informationsbroschüre zunächst nicht vorgesehen. Unbeschadet dessen ist eine solche Darstellung dennoch zulässig und darüber hinaus sogar erforderlich. Denn § 4 BürgerentscheidDVO postuliert eine Äußerungspflicht der Gemeindeorgane. Es sind damit sowohl die Auffassung des Oberbürgermeisters als auch die innerhalb des Rates vertretenen Auffassungen (d. h. der Fraktionen und Gruppen) darzulegen (vgl.: BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters, 19. Ed. 1.3.2022, GO NRW § 26 Rn. 83). Ein Ausschluss der Darstellung der Auffassung des Oberbürgermeisters in der städtischen Satzung würde insofern gegen die höherrangige BürgerentscheidDVO verstoßen. Dies kann von der Stadt Wuppertal nicht beabsichtigt gewesen sein.

Somit ist es nachvollziehbar und tragfähig, § 14a Abs. 3 und 4 der städtischen Satzung analog auch für den Oberbürgermeister anzuwenden.

Hinsichtlich eines Bürgerentscheides existiert auch kein Neutralitätsgebot der Gemeindeorgane (wie etwa in der heißen Phase eines Wahlkampfes).

Äußerungen der Gemeindeorgane dürfen gerade subjektive Bewertungen zu der zur Abstimmung stehenden Sachfrage und eine wertende Prägung umfassen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass vorliegend ein kassatorischer Bürgerentscheid zur Vorbereitung steht. Hier ist ein Mandat des Rates anzunehmen, den angegriffenen Ratsbeschluss öffentlich zu erläutern und zu verteidigen (BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters, 19. Ed. 1.3.2022, GO NRW § 26 Rn. 72, 85). Dabei unterliegen die Äußerungen selbstverständlich den Grenzen des Sachlichkeits- und Wahrheitsgebots.

Schließlich erscheint auch eine gleichmäßige Aufteilung der zur Verfügung stehenden Seiten der Informationsbroschüre zwischen Befürwortern und Gegnern der Bewerbung für die Bundesgartenschau 2031 nicht angezeigt.

Die Informationsbroschüre verfolgt nicht ausschließlich den Zweck, die Pro- und Contra-Argumente darzustellen, sondern soll die Bürgerschaft gerade auch über die differenzierten Auffassungen der Gemeindeorgane informieren. Die im vorliegenden Fall überwiegend vertretene Befürwortung einer Bewerbung für die Bundesgartenschau resultiert nicht aus einer bewussten und zielgerichteten Schlechterstellung der Bewerbungsgegner, sondern folgt aus dem in den Gemeindeorganen vorhandenen Meinungsbild und der Anwendung der einschlägigen anzuwendenden Regelungen in DVO und städtischer Satzung. Würde das Meinungsbild im Rat anders ausfallen, hätte sich das Verhältnis in der Broschüre entsprechend geändert.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geplante Ausrichtung der Informationsbroschüre zum Bürgerentscheid über die Bundesgartenschau Wuppertal 2031 keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt. Kommunalaufsichtliche Maßnahmen gegen die Stadt Wuppertal wären nur bei eindeutigen Rechtsverletzungen gerechtfertigt. Diese sind hier nicht erkennbar. Daher sehe ich - auch unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips - keine Veranlassung für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten.

Der Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal erhält dieses Schreiben zur Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Carsten Kießling

 

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0.6. Antwortschreiben an die Reg.präsidentin von mir am 09.04.2022

betr.: Az 31.01.01-W-KVR-56    Infoheftchen zum Bürgerentscheid BUGA31
 
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Brigitta Radermacher,
sehr geehrte Herren Kramer und Kiessling,
sehr geehrte Damen und Herren,
 
 
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort auf meine Eingabe.
 
Allerdings bin ich über die Tendenz Ihrer Antworten verwundert.
 
zu 1.) Seite für den OB in dem Infoheftchen
Wenn die Vorgaben für das Infoheftchen durch die Wuppertaler Stadtsatzung § 14a Abs.3 ausdrücklich dem Oberbürgermeister nur eine Info über seine Stimmempfehlung (hier auf der geplanten Seite 12) zugestehen und der Oberbürgermeister unten denen, denen eine eigene ausführliche Darstellung ihrer Auffassung  zugestanden wird, nicht genannt wird, dann kann das nur bedeuten, dass hier eine klare Absicht der Verfasser dieser Satzung vorliegt. 
 
Die von Ihnen ausführlich angeführten Gründe, trotzdem dem Oberbürgermeister eine eigene Seite zuzugestehen, müssen deshalb gegenüber der deutlichen Absicht der Verfasser der geltenden Stadtsatzung als weniger wichtig angesehen werden. 
 
Meiner Meinung nach liegt hier ein klarer Rechtsverstoß gegenüber den Absichten des Rechtsgebers vor, so dass hier die Bezirksregierung gegenüber der Stadt Wuppertal auf der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften bestehen sollte.
 
zu 2.) Faire und gleichgewichtige Darstellung beider Positionen
Ich stimme zu, dass eine gleichberechtigte und faire Darstellung der konträren Auffassungen derzeit nicht möglich ist, da durch die geltende Stadtsatzung auch den Verfassern des Bürgerbegehrens nur maximal eine einzige Seite eingeräumt wird.
 
Ich werde in der neuen Legislaturperiode des Landtags, wahrscheinlich über eine Eingabe an den Petitionsausschuss, versuchen, hier eine dem Gerechtigkeitsempfinden entsprechende neue Gesetzgebung zu erreichen, die verbietet, dass sich bei einem erfolgreichen Bürgerbegehren die  bestimmenden Parteien im Stadtrat selbst einen organisatorischen und publizistischen Vorteil einräumen, obwohl das Bürgerbegehren ihnen erfolgreich widersprochen hat. 
 
Die Landesgesetzgebung sollte hier im Sinne einer fairen Bürgerbeteiligung den Stadträten die Möglichkeit verwehren, bei Bürgerentscheiden durch die Rahmenbedingungen deutliche Vorteile für die Stadtratsmeinung gegenüber dem Bürgerbegehren einzuräumen. 
 
Die wählenden Bürger benötigen für Ihre Entscheidung vor allem eine klare Darstellung der zu entscheidenden Positionen. Die Ansichten der Parteien sind m.E. demgegenüber zweitrangig. 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Manfred Alberti
 
p.s. cc - Kopie an Oberbürgermeister Prof. Dr. Uwe Schneidewind
 
 
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0.7.) Schreiben an OB Schneidewind: Bitte um Korrekturen a) zur Information über das Infoheftchen;  b) zur Website: Wuppertal BUGA

 

betr.: a) Radio Wuppertal online über Infoheftchen zur Buga am 09. April 2022
           b) website: Wuppertal buga
 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Prof. Dr. U. Schneidewind,
sehr geehrte Damen und Herren,
 
in zwei Fällen bitte Ich Sie herzlich um Korrekturen:
 
a) Vermutlich aufgrund einer Presseveröffentlichung der Stadt Wuppertal berichtete Radio Wuppertal online am 09. April 2022, dass  das geplante Info-Heftchen zur Bundesgartenschau völlig korrekt sei.
 
Das entspricht meines Erachtens nicht der Wahrheit:  Die Bezirksregierung gesteht zu, dass die Aufnahme eines eigenen Artikels des Oberbürgermeisters nicht den gältigen Vorschriften § 14 a Abs. 3 der städtischen Satzung entspricht. "Nach dem Wortlaut der städtischen Satzung ist eine Darstellung der Auffassung des Oberbürgermeisters in der Informationsbroschüre zunächst nicht vorgesehen." Demnach wäre also mein Einspruch gegen dieses Heftchen in dieser Hinsicht korrekt.  
 
Die Bezirksregierung hält aber den § 14a Abs. 3 in  dieser Satzung für keine zutreffende Interpretation des BürgerentscheidDVO § 4, so dass sie hier "auch unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips" auf einen Einspruch gegen das Heftchen verzichtet.  Die Stadt Wuppertal müsste demnach m.E. eine baldige Korrektur der falschen  Satzung vornehmen. 
 
Sollte dieser Meldung von Radio Wuppertal eine städtische Information zugrunde liegen, darf ich Sie um eine korrigierende und präzisierende Information bitten. 
 
b) Wesentlich wichtiger scheint mir aber die Korrektur der website zur Buga zu sein.
Hier wird auf der Titelseite ("Städtische Infoveranstaltungen...") der Eindruck vermittelt, dass erst nach dem Bürgerentscheid völlig frei die Planungen zur Buga 2031 beginnen können: 
 
"Wichtig: Der Gestaltungsprozess ist noch völlig offen. Bei dem Bürgerentscheid zur BUGA 2031 geht es zunächst nur um einen Grundsatzentscheid, ob die Stadt sich überhaupt für die BUGA bewirbt."
 
Das widerspricht früheren Informationen, dass der Stadtratsbeschluss vom 16. Nov. 2021 auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie II gefasst worden ist und dass sich demnach auch der Bürgerentscheid gegen eine Buga auf Grundlage dieser Machbarkeitsstudie richtet. Auch bei einem "Nein" zu dem Bürgerentscheid ist die Stadt Wuppertal weitgehend an die den Beschlüssen zugrunde liegende Machbarkeitsstudie II gebunden: Schwerpunkt in Arealen I bis III in Vohwinkel und Sonnborn, Verkehrsverbindungen, Brücke etc.
 
Aus anderen offiziellen Informationen ist hervorgegangen, dass bis zum Frühjahr/Sommer 2022 die Verträge mit der Bundesgartenschaugesellschaft etc. auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie II verhandelt werden und dem Stadtrat noch vor den Sommerferien zur endgültigen Abstimmung vorgelegt werden sollen. Das widerspricht dem Eindruck, dass "der Gestaltungsprozess noch völlig offen sei".
 
Der Eindruck, den die website vermittelt, nach dem Bürgerentscheid könne völlig frei neu geplant werden, ist demnach falsch und für die abstimmungsberechtigten Bürger irreführend.  
 
Ich möchte Sie herzlich bitten, diese website dahingehend zu korrigieren, dass die richtungsgebende Bedeutung der Machbarkeitsstudie II klar herausgestellt wird und deutlich wird, dass nur noch einzelne Elemente ausgetauscht oder verändert werden können. 
 
Viele Grüße Manfred Alberti

 

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0.8. Schreiben an Radio Wuppertal, Bitte um Gegendarstellung

 

 
An Veranstaltergemeinschaft Radio Wuppertal e. V. Moritzstraße 14 42117 Wuppertal
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
da die von Ihnen am 09.04.2022 veröffentlichte Information über die Korrektheit des Wuppertaler Infoheftchens zur Buga meines Erachtens nach nicht in allen Punkten richtig ist, bitte ich Sie um die Veröffentlichung folgender Gegendarstellung.
Den diesbezüglichen Briefwechsel können Sie auf meiner homepage finden: www.manfredalberti.de Kap.0.9.
 
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Alberti
 

Gegendarstellung

In einer Meldung von Radio Wuppertal am 09.04.2022 heißt es:

"Die geplante Infobroschüre der Stadt zur Bundesgartenschau ist korrekt. Das hat die Bezirksregierung bestätigt." Diese Information ist meines Erachtens nach nicht richtig.

In ihrer Antwort vom 07.04.2022 auf meine Eingabe vom 27.03.2022 bezüglich der Ungerechtigkeit der Seitenaufteilung im Informationsheftchen hat die Bezirksregierung Düsseldorf bestätigt, dass das Verhalten der Stadt Wuppertal nicht dem geltenden Recht entspricht. Nach der gültigen Wuppertaler Stadtsatzung zu Bürgereingaben etc. hat der Oberbürgermeister nicht das Recht, wie die Parteien auf einer eigenen Seite seine Auffassung erläutern zu können.

"Nach dem Wortlaut der städtischen Satzung ist eine Darstellung der Auffassung des Oberbürgermeisters in der Informationsbroschüre zunächst nicht vorgesehen." (Schreiben AZ 31.01.01-W-KVR-56 der Bezirksregierung vom 07.04.2022 S.3)

Insofern bestätigt die Bezirksregierung die Berechtigung meiner Eingabe.

Die Bezirksregierung hält aber den § 14a Abs. 3 in  dieser Wuppertaler Satzung für keine zutreffende Interpretation der BürgerentscheidDVO § 4, so dass sie hier "auch unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips" auf einen Einspruch gegen das Heftchen verzichtet. 

Manfred Alberti

 

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