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Die Begründungen zu den einzelnen Abschnitten des Gesetzes finden Sie unter ekir.de, dann unten unter dem Strich ekir.de Landessynode 2013, dann Dokumente, Drucksachen, Vorlage 20: Im zweiten Teil B .

 

Einige Begründungen zu den für die presbyterial-synodale Ordnung wichtigen Paragraphen sollen hier abgedruckt werden.

 

Zu § 17 (Geschäfte der laufenden Verwaltung):

 

Gemäß Beschluss 34 I 2 e des Beschlusses der Landessynode sollten Geschäfte

 

der laufenden Verwaltung gesetzlich definiert und grundsätzlich auf

 

die Verwaltung delegiert werden. Eine nähere Beschreibung der Geschäfte

 

der laufenden Verwaltung sollte über eine Kirchenkreissatzung erfolgen,

 

schließlich sollte ein Rückholrecht der Leitungsorgane gewährleistet werden.

 

 

§ 17 und § 18 setzen diesen Beschluss der Landessynode um. § 18 bezieht

 

sich auf Geschäfte, die allein den Bereich von Entscheidungen der Verwaltung

 

selbst betreffen, § 17 regelt die Übertragung der Geschäfte der laufenden

 

Verwaltung sowohl in Bezug auf die gemeindliche wie auch für die

 

kreiskirchliche Ebene.

 

In Absatz 1 wurde das sogenannte Rückholrecht verankert, indem eine

 

Übertragung der Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht erfolgt, soweit

 

sich das Leitungsorgan die Entscheidung über bestimmte Geschäfte der laufenden

 

Verwaltung durch Satzung oder in Einzelfällen durch Beschluss vorbehält.

 

Mit dieser Regelung ist ausgesagt, dass es eine genaue Bestimmung

 

der Geschäfte geben muss, die nicht als auf die Verwaltung übertragen gelten.

 

Möglich ist danach nicht, dass eine pauschale Regelung erfolgt, die die

 

Geschäfte der laufenden Verwaltung auf der Ebene der Kirchengemeinde

 

belässt. Die genaue Bestimmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung

 

soll für Rechtsklarheit sorgen, wer für welche Angelegenheiten tatsächlich

 

zuständig ist.

 

In Absatz 2 ist geregelt, dass die Verwaltungsleitung wiederum die Zuständigkeit

 

an weitere Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung delegieren

 

kann. Genaue Modalitäten müssen in einer Geschäftsordnung geregelt sein.

 

Diese Regelung ist sinnvoll, da bei den größeren Organisationseinheiten in

 

der Regel Abteilungen gebildet werden und in jeder Abteilung, etwa Personal

 

oder Finanzen, Geschäfte der laufenden Verwaltung anfallen. Hier sollen

 

auch etwa Abteilungsleitende die Möglichkeit haben, bestimmte Angelegenheiten

 

abschließend entscheiden zu können.

 

In Absatz 3 ist eine gesetzliche Definition der Geschäfte der laufenden Verwaltung

 

vorgesehen. Diese Definition folgt derjenigen, die in der Literatur im

 

Blick auf die Regelungen für die kommunale Verwaltung üblich sind, ist aber

 

auf kirchliche Verhältnisse angepasst worden. Statt „politisch“ ist das Wort

 

„kirchenpolitisch“ eingefügt worden.

 

Mit der Formulierung der Erledigung „nach feststehenden Regelungen“ ist

 

beispielsweise erfasst, dass der Ermessensspielraum durch bereits getroffene

 

Entscheidungen eines Presbyteriums oder eines anderen Leitungsorgans

 

nur eingeschränkt besteht. Ein Beispiel hierfür wäre, dass im Rahmen der

 

Haushaltsplanung festgestellt worden ist, welche Bauunterhaltungsmaßnahmen

 

im kommenden Jahr getroffen werden sollen und nach einer Ausschreibung

 

entsprechende Vergaben an Unternehmen erfolgt sind. Die weitere

 

Abwicklung von dazugehörigen Verträgen oder Ähnlichem soll aber der

 

Verwaltung überlassen bleiben.

 

In Absatz 3 ist des Weiteren aufgeführt, welche Angelegenheiten in der Regel

 

hierzu gehören. Diese Aufzählung soll in erster Linie dazu dienen, Anhaltspunke

 

für die Regelung der in Absatz 4 genannten Satzungen zu geben.

 

Ziel wäre, möglichst ähnliche Satzungstexte zu haben, um so eine

 

gleichmäßigere Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen in der gesamten

 

 

Landeskirche sicherstellen zu können, was wiederum erleichtert, einheitlichere

 

Bemessungsgrundlagen für Personal zu definieren.

 

Zu Buchstabe a:

 

Hier wurde nicht konkret der Abschluss von Arbeitsverträgen sondern die

 

Vorbereitung und Umsetzung von Arbeitsrechtsangelegenheiten formuliert.

 

In der Diskussion wurde deutlich differenziert zwischen dem Leitungshandeln,

 

nämlich der Auswahl von Mitarbeitenden und dem entsprechenden

 

Beschluss, und dem Verwaltungshandeln, nämlich die formelle und rechtliche

 

Prüfung und die anschließende Umsetzung des zuvor vom Leitungsorgan

 

getroffenen Beschlusses. Für die Verwaltung wäre eine Verwaltungsvereinfachung

 

erreicht, wenn nach dem Beschluss alle weiteren Handlungen

 

einschließlich der Aktenführung in der Personalabteilung durchgeführt werden

 

könnten. Dazu würde auch etwa die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages

 

gehören. Auf der anderen Seite wurde eine Unterzeichnung des Vertrages

 

aber auch als besonderes Merkmal für das Leitungsorgan angesehen,

 

indem für den Mitarbeitenden klar zum Ausdruck kommt, wer sein Arbeitgeber

 

ist. Auch für den Mitarbeitenden kann es eine besondere Bedeutung

 

haben, dass Unterzeichnung und Übergabe des Arbeitsvertrages durch

 

den Vorsitz des Presbyteriums erfolgt und damit auch eine entsprechende

 

Wertschätzung und Würdigung dieses Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck

 

kommt.

 

Die Satzung kann aber im Einzelnen regeln, welche Angelegenheiten nun

 

tatsächlich beim Verwaltungsamt und welche beim Leitungsorgan verbleiben

 

sollen. In jedem Fall besteht das Rückholrecht gemäß Abs. 1, durch das das

 

Leitungsorgan sich auch für bestimmte Dinge die Entscheidung vorbehalten

 

kann.

 

Zu Buchstabe b:

 

Bei Verwaltungsmitarbeitenden sowie den Mitarbeitenden des Kirchenkreises

 

und der Kirchengemeinden, die nicht dem Genehmigungsvorbehalt der

 

Landeskirche unterliegen, soll die Verwaltungsleitung die Genehmigung erteilen

 

können.

 

Zu Buchstabe c:

 

In der entsprechenden Satzung müssten im Blick auf die Durchführung von

 

Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen entsprechende Beträge oder bestimmte

 

Leistungen genannt werden, im Rahmen dessen die Verwaltung eigenständig

 

handeln kann.

 

Zu Buchstabe d:

 

Um den Arbeitsaufwand für die Verwaltung bei kurzfristigen Mietverhältnissen

 

z.B. für Gemeinderäume zu reduzieren, sollten diese in den Gemeinden

 

vor Ort bearbeitet werden.

 

 

 

Zu Buchstabe e:

 

Die Zuständigkeit für Finanzanlagen, meistens in Verbindung mit einem entsprechenden

 

Anlageausschuss, liegt in der Regel bei der Verwaltungsleitung.

 

Angeregt war hier, die Entscheidungskompetenz für Finanzanlagen

 

prozentmäßig zu beschränken. Da aber in der Regel Kassengemeinschaften

 

vorgehalten werden, ist eine Beschränkung auf bestimmte Prozentzahl der

 

anzulegenden Gelder der beteiligten Körperschaften eines Verwaltungsamtes

 

nicht möglich. Auch wurde angeführt, dass selbst bei größeren Finanzanlagen

 

oft schnelles Handeln gefordert ist, so dass Beschlüsse von Leitungsorganen

 

nicht abgewartet werden können. Im Gesetz ist deshalb auf eine

 

Prozentzahl verzichtet worden. Möglich ist allerdings, in der Satzung eine

 

geeignete Beschränkung im Sinne einer Prozentzahl in Bezug auf die im

 

Rahmen der Kassengemeinschaft anzulegenden Gelder oder als absoluten

 

Betrag einzufügen, einen handlungsfähigen Anlageausschusses einzurichten

 

oder durch die Geschäftsordnung das 4 Augen Prinzip vorzuschreiben.

 

Zu Buchstabe f:

 

Neu aufgenommen in die Diskussion wurde die Zuständigkeit für die Beglaubigung

 

von Protokollbuchauszügen. Bisher liegt nach den Regelungen

 

des Verfahrensgesetzes die Zuständigkeit in der Regel beim Vorsitzenden

 

eines Presbyteriums. Eine Unterzeichnung der beglaubigten Protokollbuchauszüge

 

durch den Vorsitzenden kommt aber einer Anfertigung eines zweiten

 

Originals sehr nahe. Es ist deshalb sachgerecht, die bloße Beglaubigung

 

von Protokollbuchauszügen auf der Ebene des Verwaltungshandelns anzusiedeln.

 

Dies würde eine deutliche Verwaltungsvereinfachung darstellen. Ein

 

Ermessensspielraum von Seiten der Verwaltung besteht hier nicht. Es geht

 

lediglich darum zu überprüfen, ob die Beglaubigung mit dem Original des

 

Protokolls übereinstimmt, und dies entsprechend zu bestätigen.

 

Zu Absatz 4:

 

Verpflichtend zu erstellen ist eine Satzung des Kirchenkreises, in der der

 

Umfang der Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegt wird. Grundlage

 

für diese Regelungen sollen die in Absatz 3 genannten Bereiche sein.

 

Des weiteren ist ein aus dem Kommunalrecht entnommener Gedanke aufgegriffen

 

worden, nach dem bei Zweifeln, ob ein Geschäft der laufenden

 

Verwaltung als ein solches anzusehen ist, der Bürgermeister entscheidet.

 

Schon bei ersten Überlegungen, wie in Zukunft eine genauere Festlegung

 

der Geschäfte der laufenden Verwaltung in Satzungen erfolgen könnte, hat

 

sich herausgestellt, dass dies nicht einfach sein wird. Es wird daher vorgeschlagen,

 

die kommunalrechtliche Konstruktion in Bezug auf die Person der

 

Superintendentin oder des Superintendenten aufzugreifen. Da im Zweifel

 

eine schnelle Entscheidung notwendig ist, ist davon abgesehen worden, ein

 

Organ wie den Kreissynodalvorstand hierfür vorzusehen.

 

 

 

Absatz 5:

 

Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit, indem der Verwaltung eindeutig

 

mitgeteilt werden soll, für welche Bereiche sich ein Leitungsorgan die Entscheidungshoheit

 

vorbehält. Eine schriftliche Mitteilung ist daher notwendig.

 

 

Zu § 18 (Übertragung der Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten):

 

§ 18 betrifft Angelegenheiten, die sich unmittelbar auf Geschäfte der gemeinsamen

 

Verwaltung beziehen. Er entspricht den Regelungen, die auch

 

bisher in vielen Satzungen für Verwaltungsämter vorhanden sind.

 

 

 

Zu § 19 (Schriftwechsel)

 

Die Vorschriften über den Schriftwechsel sind aus der Kirchenordnung in

 

das Verwaltungsstrukturgesetz verlagert worden. Die Vorschrift über den

 

Schriftwechsel ist in der Kirchenordnung nur deswegen enthalten, da sie als

 

ein Ausdruck von Verwaltungshandeln keinen anderen Ort hatte, um geregelt

 

zu werden. Im Übrigen liegt die Regelung auf der gleichen Linie wie bisher.

 

In den Angelegenheiten, die an einen anderen Rechtsträger übertragen

 

sind, geht entsprechend auch der Schriftwechsel mit über. Die oder der

 

Zeichnungsberechtigte ist an die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsordnung

 

gebunden und übernimmt für die Führung des Schriftwechsels

 

die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der von ihr oder ihm unterzeichneten

 

Schriftstücke.

 

 

Zu § 20 (Rechtsverbindliche Vertretung):

 

In Artikel 29 KO ist neu der Absatz vorgeschlagen, dass die rechtsverbindliche

 

Vertretung der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises in Geschäften

 

der laufenden Verwaltung durch die Verwaltungsleitung oder Mitarbeitende

 

der gemeinsamen Verwaltung erfolgt. Die entsprechende Regelung ist

 

hier im Verwaltungsstrukturgesetz aufgenommen mit dem Hinweis, dass in

 

einer Geschäftsordnung die näheren Zuständigkeiten zu regeln sind.

 

 

Zu § 21 (Siegelberechtigung):

 

Entsprechend der allgemeinen Übung ist die Führung des Siegels für den

 

Kirchenkreis selbst als Träger der gemeinsamen Verwaltung auf die Verwaltungsleitung

 

übertragen. Die Siegelführung für die Siegel der einzelnen Kirchengemeinden

 

kann durch einen entsprechenden Beschluss auf die gemeinsame

 

Verwaltung übertragen werden, wenn dies gewünscht ist.

 

Ist dies der Fall, so kann die Verwaltungsleitung auch andere Mitarbeitende

 

der Verwaltung, insbesondere diejenigen, die für die Verwaltung der Kir

 

chengemeinde zuständig sind, ständig mit der Beidrückung des Siegels beauftragen.

 

 

Zu § 22 (Anordnungsbefugnis):

 

Die Anordnung erfolgt nur aufgrund entsprechender Beschlüsse des Leitungsorgans,

 

sie ist die technische Umsetzung der Auszahlung, nachdem

 

durch andere Mitarbeitende die sachliche Richtigkeit festgestellt worden ist

 

(Vier-Augen-Prinzip). Die Verwaltungsleitung oder andere Mitarbeitende in

 

der Verwaltung können in der Regel die Haushaltsüberwachung in diesen

 

Einzelfällen viel einfacher und sinnvoller wahrnehmen als Kirchmeister, etwa

 

wenn sie einen Stapel von Formularen unterschreiben, aber keinen unmittelbaren

 

Zugriff auf weitere Informationen haben (etwa wie weit die Haushaltsstelle

 

schon belastet ist).

 

Dem Leitungsorgan oder dem Kirchmeister, als demjenigen, der die Aufsichtsfunktion

 

über den Haushalt hat, stehen über Berichte viel effektivere

 

Instrumente als die Anordnung zur Verfügung, um die Haushaltsüberwachung

 

insgesamt vornehmen zu können.

 

 

Zu § 23 (Gemeindebüros):

 

Das Vorhalten von Gemeindebüros in den Kirchengemeinden vor Ort ist

 

ausdrücklich gewünscht. Gemeindebüros werden in der Regel in eigener

 

Trägerschaft der Kirchengemeinden unterhalten werden. Denkbar sind allerdings

 

auch Modelle, bei denen sie in Form einer Außenstelle der gemeinsamen

 

Verwaltung betrieben werden. Im Diskussionsprozess wurden die Gemeindebüros

 

vor allen Dingen als Anlaufstelle für ehrenamtlich und beruflich

 

Mitarbeitende der Kirchengemeinde und Kirchengemeindemitglieder genannt.

 

Sie sollen in erster Linie Mitarbeitende von organisatorischen Tätigkeiten

 

entlasten, so dass sich diese auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren

 

können.

 

Wichtig ist das Zusammenspiel zwischen Gemeindebüros und gemeinsamen

 

Verwaltungen. Deshalb sind schriftliche Vereinbarungen insbesondere

 

über die Wahrnehmung der Wahlaufgaben zu treffen. Es ist sicherzustellen,

 

dass die Mitarbeitenden in den Gemeindebüros ausreichend qualifiziert sind

 

für ihre Tätigkeit. Um dies und die gute Zusammenarbeit mit der gemeinsamen

 

Verwaltung zu fördern, sollen Schulungen und die Einführung in die

 

Verwaltungsabläufe durch die gemeinsame Verwaltung erfolgen.

 

 

Zu § 24 (Kirchmeisterin und Kirchmeister, Ehrenamtliche):

 

Festgestellt wurde bereits, dass die verfassungsmäßigen Aufgaben von

 

Kirchmeisterinnen und Kirchmeistern durch die Verwaltungsstrukturreform

 

nicht berührt werden. Gerade vor diesem Hintergrund ist eine Klarstellung

 

der Zuständigkeitsbereiche sinnvoll.

 

 

Die Verwaltung soll verstärkt Unterstützungsleistungen für Kirchmeisterinnen

 

und Kirchmeister und andere Ehrenamtliche erbringen. Vielerorts fühlen sich

 

diese durch die umfassenden Rechtsvorschriften, die zu beachten sind,

 

nicht ausreichend informiert und unterstützt.

 

Auf der anderen Seite sollen wertvolle Kenntnisse und das Engagement von

 

Ehrenamtlichen, die über entsprechende Berufserfahrungen verfügen, einer

 

gemeinsamen Verwaltung nicht verloren gehen. Insbesondere bei besonderen

 

Projekten sollte das Einbringen von ehrenamtlichem Engagement gefördert

 

werden.

 

Eine solche gegenseitige Unterstützung muss allerdings auf einer verlässlichen

 

Basis erfolgen, so dass im Zweifel, vor allem wenn dauerhaft auf die

 

Kompetenzen von Ehrenamtlichen zurückgegriffen werden soll oder nicht

 

unerhebliche wirtschaftliche Risiken bestehen, entsprechende Vereinbarungen

 

untereinander abzuschließen sind.

 

 

 

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