Artikel:
Manfred Alberti: Sterbehilfe - Das Volk verliert und die Kirche jubelt
in: Dt. Pfarrerblatt, Heft 4 / 2016 S. 207 - 211
aufzurufen unter: http://www.pfarrerverband.de/pfarrerblatt//index.php?a=show&id=4032
Sterbehilfe – Das Volk verliert und die Kirche jubelt
Manfred Alberti
Das im November vergangenen Jahres im Bundestag verabschiedete Gesetz zur Sterbehilfe verbietet die kommerzielle Praxis sog. Sterbehilfevereine. Zugleich jedoch hat es mehr juristische Unsicherheit ausgelöst als strittige Rechtsfragen gelöst und sich zudem von der Basis des Willens einer breiten Mehrheit in der Bevölkerung entfernt – so die Einschätzung von Manfred Alberti.
Kaum war das Ergebnis der Bundestagsabstimmung über das Sterbehilfegesetz bekannt gegeben worden, da hallten schon die Meldungen der EKD wie Siegesbotschaften durch die Medienwelt: Das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung sei ein starkes Zeichen für den Lebensschutz.1 Das am 6. November 2015 beschlossene Gesetz hat aber ganz offensichtlich jegliche Art von Sterbehilfe erschwert: Es wurden nicht nur kommerzielle Sterbehilfevereine getroffen, sondern über vielen Ärzten gerade in Palliativstationen und Hospizen und auch über Hausärzten schwebt jetzt die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. So wirft die auffällige Diskrepanz zwischen der Meinung der großen Mehrheit der Bevölkerung, die mit über 80% eine erleichterte Sterbehilfe befürwortet2, und den Stellungnahmen der Kirchenleitungen einige Fragen auf.
Warum ist das Gesetzgebungsverfahren zur Sterbehilfe schief gelaufen?
Der mit sehr großer Mehrheit der Volksvertreter im Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand und Kerstin Griese, die ja inzwischen in den Rat der EKD gewählt wurde, hatte als primäres Ziel, Sterbehilfevereine zu verbieten, die mit der Sterbehilfe ein gewinnbringendes Geschäftsmodell planten. Auch sollte das Gesetz verhindern, dass Sterbehilfe quasi als normale Behandlungsoption in der Angebotspalette von Ärzten erscheint. Dem Geschäft mit dem Sterben wollte man einen Riegel mit Hilfe des Strafgesetzbuches vorschieben, indem man solche Sterbehilfe mit Freiheitsstrafen belegt.
Aber dieses Gesetz ist sehr schlecht erarbeitet. 150 Strafrechtsprofessoren haben frühzeitig vor dem Einbezug des Strafrechtes in die Problematik der Sterbehilfe gewarnt.3 Auch in den Expertenstellungnahmen und in der Anhörung des Bundestages wurde auf diesen gravierenden Mangel des Brand-Grieseschen Gesetzentwurfes mehrfach deutlich hingewiesen: Die Strafandrohung trifft nicht nur Sterbehilfevereine oder geschäftsmäßig als Sterbehelfer tätige Einzelpersonen, sondern bedroht auch Ärzte, die besonders in Palliativstationen oder in der Hospizarbeit dauernd mit Problemen des Sterbenkönnens konfrontiert sind und immer wieder um Sterbehilfe gebeten werden. Selbst viele Hausärzte können betroffen sein.4
Man hat also das Kind mit dem Bade ausgeschüttet: Alle Ärzte, die mit der Frage nach der Sterbehilfe konfrontiert werden, müssen sich nun überlegen, ob sie sich hier nicht in gefährliche Nähe zu Straftatbeständen begeben. Selbst die ergebnisoffene Beratung eines todkranken Patienten ist nicht vor Strafverfolgung geschützt.
Die Verfechter dieses Entwurfes haben diese Gefahr für die Ärzteschaft kategorisch verneint und die Bedenken offizieller Gutachter für gegenstandslos erklärt. Dabei liegt das Problem nicht vor allem in der juristischen Mehrdeutigkeit dieses Gesetzes. Selbst wenn nach jahrelangem juristischen Tauziehen die obersten Bundesgerichte alle Ärzte von einer Gefahr juristischer Verfolgung durch dieses Gesetz freistellen sollten, wäre die vermutlich ein halbes Jahrzehnt dauernde Unsicherheit innerhalb der Ärzteschaft verheerend: Welcher Arzt könnte in Palliativstationen oder Hospizen oder gar in Pflege- und Seniorenheimen noch mithelfen, unerträglich gewordenes Leben zu beenden, wenn selbst die Begleitung im Sterbeprozess ein juristischer Drahtseilakt geworden ist.
Nicht die faktische juristische Lage ist schon heute das Problem, sondern die Angst sehr vieler Ärzte, ihren Patienten auf dem Weg zum Tode beizustehen und im Notfall auch behilflich zu sein: »unsinnige medizinische Behandlungen zu unterlassen oder abzubrechen ist Pflicht der Ärzte. Dass diese ihre Verantwortung in Sachen unkritische Lebens- und damit Leidensverlängerung zu selten wahrnehmen, ist tatsächlich zu beklagen.«5
Juristen kritisieren, dass »geschäftsmäßig« natürlich auch ein Arzt handelt, weil die Behandlung seiner Patienten sein Geschäft ist, von dem er lebt und mit dem er sein Geld verdient. Lediglich Angehörige und nahe Freunde sind in §217 StGB (2) von Strafverfolgung freigestellt. Man kann verstehen, dass sich manche Ärzte mit mehr als einem Bein schon im Gefängnis sehen, auch wenn es bisher eine solche Strafverfolgung noch nicht gegeben hat.
Die glasklare Unterscheidung ärztlichen Handelns, das im Rahmen der ärztlichen Betreuung als Hausarzt oder im Krankenhaus-, Palliativ- oder Hospizbereich stattfindet, und einer Sterbehilfe durch Einzelpersonen oder Vereine, die lediglich im Rahmen der Sterbehilfe tätig sind und damit Geld verdienen, ist im Gesetz nicht gelungen.
Da fragt man sich, warum trotz der Warnung der meisten deutschen Strafrechtsprofessoren und der massiven Expertenkritik im Gesetzgebungsverfahren der Gesetzentwurf ohne jegliche Änderung und Klarstellung im Bundestag zur Abstimmung gestellt wurde. Bei der Bundestagsdebatte wurde deutlich, dass niemand die vielgelobte ärztliche Tätigkeit in Hospizen, Palliativstationen, Krankenhäusern oder als Hausarzt in Pflegeheimen oder bei ambulanten Betreuungen behindern wollte. Trotzdem ist dieses Gesetz mit seinen gefährlichen Auswirkungen so verabschiedet worden.
Inwiefern steht das neue Gesetz zur Sterbehilfe in deutlichem Widerspruch zur Volksmeinung?
Mit großem medialen Getöse und mit im Fernsehen übertragenen Debatten, die als Sternstunden parlamentarischer Diskussionskultur bezeichnet wurden, wurde dieses Gesetzgebungsverfahren als ein Höhepunkt des 18. Deutschen Bundestages verkauft und es wurden in der Bevölkerung riesige Erwartungen geweckt. So wünschten sich 81% aller Deutschen eine Erleichterung der Sterbehilfe. Doch das Gesetzgebungsverfahren wollte eigentlich überhaupt nicht die Sterbehilfe regeln, sondern nur zwei kleinere Probleme klären: Der Entwurf von Brand/Griese zielte darauf, die Arbeit kommerzieller Sterbehilfevereine mit Hilfe der Strafgesetzgebung zu verbieten, und die Entwürfe des evangelischen Pfarrers Peter Hintze und von Künast/Sitte wollten die Ärzte bundesweit von der Angst freistellen, dass sie bei Sterbehilfe ihre Approbation verlieren könnten, wie es einige Ärztekammern vorsehen. Die Gesamtheit der Sterbehilfeproblematik zu regeln, war also gar nicht im Blickfeld des Gesetzgebungsverfahrens.
Und genau an dieser Stelle entstand der Dissens zwischen Volk und Volksvertretung: Die Bevölkerung hoffte auf eine deutliche Erleichterung der Sterbehilfe, die Volksvertreter wollten nur zwei kleine Probleme regeln. Leider haben sie dieses nicht von Anfang an deutlich gesagt, so dass sich die Erwartungen der Bevölkerung und die Pläne des Bundestages immer mehr voneinander unterschieden.
Die Einstellung der Bevölkerung ist vor allem geprägt von vielfältigen Erfahrungen bei alten Verwandten oder von Erlebnissen in Senioren- oder Pflegeheimen: Da liegen alte Menschen fast bewusstlos sterbenskrank in ihrem Bett und werden durch künstliche Ernährung monate- oder sogar jahrelang am Leben erhalten. Ein solches Schicksal wünscht sich keiner. Die Angst vor einem solchen Siechtum ist in der Bevölkerung weit verbreitet und dürfte der tragende Grund sein für die Hoffnung auf eine Erleichterung der Sterbehilfe.
Doch diese Schicksale hatte der Bundestag überhaupt nicht im Blick und hat sie, wie ein Schreiben von Pfr. Peter Hintze MdB an den Verfasser bestätigte, auch bewusst nicht in den Blick genommen. Alle vier Gesetzgebungsentwürfe bezogen sich ausdrücklich nur auf Menschen, die noch einwilligungsfähig sind oder ihren Wunsch zum Sterben in einem Patiententestament schriftlich hinterlegt hatten. Die nicht mehr einwilligungsfähigen Menschen ohne Patientenverfügung blieben bewusst in dem Gesetzgebungsverfahren außen vor.6
Eine solch große Diskrepanz zwischen Volk und Volksvertretung konnte nur entstehen, weil man sich die Unterschiedlichkeit der Ausgangsfragen nicht bewusst gemacht hat: Der Bundestag diskutierte an der Schnittstelle, wo ärztliche Begleitung im Sterbeprozess Hilfe beim Sterben oder Hilfe zum Sterben ist, oder anders gesagt: Wo hört die Begleitung auf und fängt das Töten an? Assistierter Suizid, Tötung auf Verlangen, aktive und passive Sterbehilfe: Der Bundestag sah sich in der Gefahr, die Grenzen des Tötens aufzuweichen. Das sollte im Einverständnis mit den Kirchen keinesfalls geschehen. Aus dieser Angst heraus entschieden sich wohl die meisten der Abgeordneten für eine klares Verbot der Sterbehilfe: Getroffen werden sollten die Sterbehilfevereine, getroffen wurden aber auch die Ärzte, die täglich an der Grenze zwischen Leben und Tod mit dem Sterben konfrontiert werden.
Die Bevölkerung diskutiert an einer ganz anderen Stelle: Ist das überhaupt noch ein menschenwürdiges Leben, wenn ein Mensch fast ohne Bewusstsein, bei künstlicher Ernährung und intravenöser Medikation monate- oder jahrelang am Leben erhalten wird? Pfuscht man hier wirklich Gott in seine Entscheidung über Leben und Sterben oder haben nicht längst Ärzte Entscheidungen gegen den normalen, natürlichen Tod getroffen und zwingen sie Menschen, gegen ihren Willen am Leben bleiben zu müssen und nicht sterben zu dürfen? Wird hier nicht die verdienstvolle Hochleistungsmedizin vom Segen zum Fluch, wenn sie das natürliche Sterben verhindert?
Es ist kein theologisch zu verachtender Ausdruck menschlicher Hybris, wenn alte Menschen für sich das Recht auf ein würdiges Sterben fordern. Sie revoltieren ja nicht gegen Gottes Entscheidung über die Länge des menschlichen Lebens, sondern sie revoltieren gegen die Macht der Ärzte, menschliches Leben mit allen medizinischen Hilfen am Leben zu erhalten, auch wenn der natürliche Lebensweg das Leben ohne medizinische Hilfen längst beendet hätte. Faktisch liegen Leben und Sterben bei vielen hochbetagten Menschen nicht in der Hand Gottes sondern der Ärzte. Das möchten Menschen so nicht hinnehmen.
Hier sind kirchliche Verlautbarungen bei vielen Menschen zu Recht auf Unverständnis gestoßen, wenn sie solches Wollen vor allem unter dem Aspekt menschlichen Autonomiestrebens gesehen und als menschliche Hybris gegen den Willen Gottes bewertet haben. Hochbetagte Menschen müssen das Recht auf ihren natürlichen Tod haben. Von Abraham, Isaak, Hiob und David wird durchaus wohlwollend erzählt, dass sie alt und lebenssatt gestorben sind. Auf das Geschenk eines solches lebenssatten Sterbens sollten alle hochbetagten Menschen ein Recht haben, das ihnen nicht durch Hochleistungsmedizin streitig gemacht werden dürfte.
Die Angst vor dem Ausgeliefertsein an ein unbeeinflussbares Medizin- und Pflegesystem prägt die Gedanken und Ängste vieler Menschen in Bezug auf ihren letzten Lebensabschnitt. Dass sie durch eine umfassende Vollmacht oder durch ein Patiententestament auf diese Zeit direkt Einfluss nehmen können, das übersteigt die Möglichkeiten vieler Menschen. Nur 40% aller Menschen besitzen eine Patientenverfügung und es wäre trügerisch, an eine große Veränderung dieser Zahl zu denken: Das Ausfüllen einer Patientenverfügung ist eine intellektuell und emotional sehr anstrengende und viele überfordernde Tätigkeit, zumal nicht wenige Menschen den Gedanken an Tod und Sterben, so lange es geht, weit von sich wegschieben.
Weder die Kirchen noch andere einflussreiche Verbände haben auf diesen deutlichen Zwiespalt zwischen den Interessen der Bevölkerung und den Interessen der Mitglieder des Bundestages aufmerksam gemacht. Im Gegenteil, die Kirchenleitungen haben sich den Gedankengebäuden des Bundestages angeschlossen und die Diskussion über die Grenzen zwischen Sterben und Töten mit geführt. Leider haben die dahinsiechenden alten Menschen in Pflegeheimen keine Lobby, die ihre Interessen hätte zu Gehör bringen können.
An einer Stelle wurde in den letzten Jahren der Zwiespalt zwischen offizieller kirchlicher Meinung und den Wünschen und Vorstellungen der Gemeindeglieder besonders deutlich: Weil er im Notfall seine damals schwer krebskranke Frau bei der Inanspruchnahme von Sterbehilfe in der Schweiz begleiten würde, ist der EKD-Präses Nikolaus Schneider 2014 von seinem Amt als Ratsvorsitzender zurückgetreten: Seine Liebe zu seiner Frau sei wichtiger als das Bleiben im Amt. Er würde die Entscheidung seiner Frau zwar nicht für gut halten aber mittragen. Schneider vertrat weiterhin die offizielle Position der Kirche, aber weil er aus Respekt vor der Entscheidung seiner Frau anders handeln würde, stellte er sein Amt zur Verfügung.
Leider und erstaunlicherweise hat dieser Konflikt nicht dazu geführt, dass die maßgeblichen Stellen und Leitungsinstitutionen unserer Kirche selbstkritisch ihre Haltung zur Sterbehilfe überprüft hätten. Dabei hätte dieser Konflikt guter Anlass sein können, sich zu fragen, warum die Bevölkerung, die meisten Gemeindeglieder und sogar sehr gut informierte Christen ganz anders denken, als es die offizielle Stellung der Kirchen ausdrückt. Hier hätte es eine gute Gelegenheit gegeben, den Zwiespalt in dem unterschiedlichen Zugang zu diesem Problem zu entdecken: Geht es wirklich um Abgrenzungsfragen zwischen Sterbenlassen und Töten oder geht es um barmherzige Hilfen für Menschen, die nur noch künstlich mit Maschinen am Leben gehalten werden können oder ihre Zeit schwersten Leidens beenden möchten.
Der Konflikt in der Familie des Ratspräsidenten Nikolaus Schneider machte zusätzlich noch ein weiteres Problem deutlich, das in der Bevölkerung eine wichtige Rolle spielt: Wer hilft rein organisatorisch, wenn sich ein schwerkranker Mensch ein weiteres Leben nicht mehr wünscht? Jeder Mensch besitzt schließlich nach unseren Gesetzen ein Recht, sein Leben auf eigenen Wunsch beenden zu dürfen. Wer informiert dann über gute Medikamente und verschreibt oder besorgt sie? Wer hilft zu einem nicht quälenden Lebensende? Müsste eine solche Begleitung am Lebensende nicht auch die Kompetenz und Aufgabe der Ärzte sein? Bleibt bei geplantem Selbstmord nur das Werfen vor einen Zug oder das Aufhängen im Wald? Hier hatten die Sterbehilfevereine den Menschen angeboten, mit einem sicheren und wenig schmerzvollen Weg zu einem schnellen Tod verhelfen zu können. Dieses Wissen um ein solches Angebot, evtl. verbunden mit einer Reise in die Schweiz, ist für viele schwerkranke Menschen ein hilfreicher Trost gewesen, nicht zu einem sehr langen quälenden Sterben gezwungen werden zu können. Von den Interessenten, die sich selbst mit einem solchen Sterbehilfeverein in Verbindung setzen, nehmen schließlich nur etwa 10% diese Hilfe wirklich in Anspruch. Das Wissen um ein solches Angebot ist das beste Mittel gegen die Inanspruchnahme.
Der Bundestagsbeschluss hat diesem Angebot in Deutschland nun einen Riegel vorgeschoben. Kommerziell Hilfen und Tipps zum Sterben zu geben und dabei gar Hilfestellung zu leisten, ist unter Strafandrohung gestellt. Auch Ärzte sind vom Gesetz nicht ausgenommen. Aber die Probleme sind damit nicht gelöst.
Bislang konnten viele Ärzte in einer juristischen Grauzone ihr Handeln am Willen des Patienten ausrichten, selbst wenn es wegen nicht mehr vorhandener Einwilligungsfähigkeit nur ein vermuteter Wille sein konnte. Sie mussten nicht Leben um jeden Preis verlängern. Nach dem neuen Gesetz zur Sterbehilfe müssen Ärzte jetzt aber fürchten, dass sie sich für ihr Handeln juristisch rechtfertigen müssen. Wenn sie bei Fragen der Sterbehilfe beratend und helfend tätig sind, könnte man bei ihnen ein »geschäftsmäßiges Handeln« vermuten und auf einen einzigen Hinweis hin, z.B. eines in Erbschaftssachen verärgerten Angehörigen, könnten Staatsanwaltschaften gezwungen sein, ein Ermittlungsverfahren aufzunehmen. Ein Arzt, der so etwas erlebt, und seine Kollegen werden sich von solchen Fragen in Zukunft weit entfernt halten, wenn sie nicht sehr mutig sind.
So werden sich Ärzte gerade in der existentiell außerordentlich wichtigen Phase des Sterbens aus Selbstschutz weigern müssen, ihren Patienten beratend und helfend zur Seite zu stehen. Schon eine Beratung über z.B. medikamentöse Suizidmöglichkeiten kann als Suizidbeihilfe interpretiert werden. Zwar ist Suizid rechtlich nicht strafbar und demnach Suizidbeihilfe auch nicht, aber Ärzte werden durch das neue Gesetz bedroht. Denn eigentlich müssten sie im Sinne dieses Gesetzes bei jedem Patienten aus Prinzip von einer Lebensbeendigung abraten, weil sie sonst die »Selbsttötung eines anderen fördern« würden. Doch mit Prinzipienreiterei zerstört der Arzt das Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten.
Warum haben Kirchen diese Gefahr für die Ärzte nicht gesehen und sich nicht für den Schutz von Ärzten und Patienten eingesetzt?
Natürlich kenne ich die Gespräche und Details des Meinungsbildungsprozesses nicht. Aber ein großes strukturelles Dilemma kirchlicher Meinungsbildungsprozesse wird hier deutlich. Kirchliche Meinungsbildung geschieht in evangelischen Kirchen sowohl als Meinungsbildung der führenden Personen in der Kirchenleitung als auch als Meinungsbildung in synodalen Gremien.
Ursprünglich, vor 400 Jahren, haben glaubensstarke Synodale als Pfarrer und Laien, aus ihrem Glauben heraus sich über die Bibel diskutierend und abwägend ein Urteil gebildet. Mit zunehmender Kompliziertheit der Entscheidungen wurden mit der Vorbereitung solcher Entscheidungen immer mehr besondere Gremien beauftragt: synodale Ausschüsse. Hier setzen sich dann besonders interessierte oder in den zu behandelnden Fragen besonders befähigte Menschen mit den Entscheidungsfragen auseinander und bilden sich ein Urteil. In solchen Gremien haben Experten eine starke Stellung und weitere Experten werden als zusätzliche Berater noch von außen geholt. Es ist leicht verständlich, dass sich dann Laien (auch Theologen) dem Fachurteil dieser Experten unterordnen. Das Problem besteht aber darin, dass Experten gewöhnlich selbst eingebunden sind in Interessenlagen: als angestellte Fachleute in Institutionen und Firmen oder als persönlich besonders Betroffene. Interessengeleitete Fachmeinungen treten so leicht in den Vordergrund. Kommt die Stellungnahme des Fachausschusses dann in die Gesamtsynode, werden die Synodenmitglieder als »Laien« nur noch sehr schwer diese Stellungnahme der Fachleute korrigieren können: So entscheiden nicht mehr die Synodenmitglieder aus Glaubensgründen über ein Thema, sondern die oft interessengeleiteten Fachleute prägen die Meinungsbildung.
Konkret: Für die kirchliche Meinungsbildung in Fragen der Sterbehilfe sind Fachleute aus den betroffenen Fachgebieten entscheidend: Ärzte aus Kliniken und Pflegeeinrichtungen, Professoren, Theologen als Diakoniedirektoren, Pflegedienstleiter, Verwaltungsleiter von diakonischen Einrichtungen etc. Viele haben durchaus eigennützige Interessen wie die Belegung ihrer Häuser oder Gelder für ihre Institutionen. Die eigentlich im Kern betroffenen hochbetagten Sterbenden haben dagegen keine Lobby, die ihre Interessen vertritt.7
Sterbende im fast bewusstlosen Zustand sind in der höchsten Pflegestufe, die mit hohen Tagessätzen große Einnahmen für Ärzte und Kliniken bringt. Ihre Pflege benötigt aber relativ wenig Aufwand: Vor allem planbares regelmäßiges Wechseln von Flaschen zur künstlichen Ernährung und Medikation und von Windeln, regelmäßiges Umbetten auf eine andere Liegeseite. Keine Sonderwünsche, kein Klingeln, kaum eine besondere Behandlung.
In einem der Expertengutachten zum Sterbehilfegesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass schwerstkranke Sterbende wegen des geringen notwendigen Pflegeaufwandes für Kliniken durchaus lukrative Patienten sein können. Hier beißen sich wirtschaftliche Interessen vieler auch kirchlicher Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und der berechtigte Wunsch des sterbenden Menschen nach einem schnellen und ruhigen Tod.8
Wenn die Vertreter der betroffenen Institutionen als Lobbyisten die kirchliche Meinungsbildung in Kirchenleitungen und Synoden prägen können, dann wird leicht verständlich, warum kirchliche institutionelle Meinung und die Wünsche der Gemeindeglieder so weit auseinanderklaffen. 81% der Bevölkerung wünschen eine erleichterte Sterbehilfe, aber die Kirchenleitungen freuen sich über ein Gesetz, das Sterbehilfe faktisch erschwert. Ignoriert wird dabei, dass die Angst vor juristischer Verfolgung in den nächsten Jahren viele Ärzte hindern wird, ihren Patienten patientenorientierte Beratung und Hilfestellung für ihre letzten Schritte auf dem Lebensweg zu geben. Gewollt ist im Bundestag diese Unsicherheit der Ärzte wohl von niemandem, aber sie wurde trotz vieler Warnungen bewusst in Kauf genommen. So wird dieses Gesetz faktisch das Gegenteil der Wünsche der Bevölkerung bewirken: Sterbehilfe wird sehr erschwert.
Ein weiteres Dilemma kirchlicher und politischer Meinungsbildung zur Sterbehilfe liegt in der befürchteten Nähe solcher Diskussionen zur nationalsozialistischen Definition von »lebensunwertem Leben«. Die große Angst, in die Nähe solcher Gedanken gerückt zu werden, wirkt manchmal wie ein Totschlagargument gegen Gespräche über jegliche Art von Sterbehilfe. Dabei ist es alltägliche notwendige ärztliche Praxis in Kliniken und Praxen, abzuwägen zwischen medizinischen Möglichkeiten zur Lebensverlängerung oder Lebensverbesserung und den dafür aufzuwendenden Kosten. Die Patienten haben mit dem Problem aus eigener bitterer Erfahrung zu leben gelernt, wenn die erhoffte Kur oder das teure Medikament nicht bewilligt werden. Der Wert verbleibender Lebenszeit wird im Medizinbetrieb zu einem immer wichtigeren Faktor. Gerade weil eine Diskussion über dieses Problem der Angemessenheit von Kosten kaum offen geführt wird, trotzdem aber indirekt täglich in Tausende ärztlicher Entscheidungen einfließt, wäre es eine Aufgabe der Kirchen, hier die Suche nach ethisch vertretbaren Maßstäben anzustoßen. Im Zeichen weltweiter Ökumene und von »Ärzten ohne Grenzen« kann es theologisch, ethisch und medizinisch nicht vertretbar sein, dass hochbetagte, vermutlich seit langem sterbewillige Menschen mit hohen Kosten monate- oder jahrelang am Leben erhalten werden, aber Millionen lebensdurstige Kinder und junge Menschen in dem Hungergürtel der Erde ohne medizinische Hilfe sterben müssen. Eine solche massive Ungleichbehandlung von Menschen verschiedener Lebensräume könnte mit christlichen Maßstäben nie gerechtfertigt werden.
Hier wäre es eine wichtige und auch sehr viel Mut erfordernde Aufgabe der Kirchen, eine Diskussion über medizinische Arbeit im Kontext weltumspannender Ökumene anzustoßen, um sich von der geschichtlich eingeengten Fixierung der Bewertung von lebenswertem oder lebensunwertem Leben zu lösen. Medizintechnische Lebenserhaltung eines Sterbenden um jeden Preis sollte in Zukunft nicht mehr verantwortbar sein. Die positive Einstellung der Bevölkerung zur Sterbehilfe scheint hier näher an der Realität zu sein als kirchenamtliche Stellungnahmen.
Die Bevölkerung möchte erleichterte Sterbehilfe, das Gesetz bewirkt das genaue Gegenteil – wie kann man aus dem Dilemma herauskommen?
Ein möglicher Ausweg könnte in einem Defizit dieses Gesetzes zu finden sein. Das Gesetz zur Sterbehilfe bezieht sich bewusst nur auf einwilligungsfähige Patienten und auf Patienten mit schriftlich festgelegtem klaren Willen, wie ihn eine Patientenverfügung darlegt: Sterbehilfe für die gewollte Selbsttötung. Alle hochbetagten, schwerstkranken, sterbenden Patienten ohne Patientenverfügung und ohne vorhandene Einwilligungsfähigkeit sind nicht berücksichtigt.
Das Problem dieser fehlenden klaren Willensbekundung dieser Menschen führt dazu, dass kaum jemand sich traut, ihre einmal begonnene künstliche Ernährung und medizinische Behandlung, z.B. durch Herzschrittmacher, abzubrechen. In Palliativstationen und Hospizen gibt es meistens ein Gesprächsklima zwischen Ärzten, Pflegenden und Angehörigen, das dieses Manko ausgleicht und im Konsens eine Lösung findet, die dem vermuteten Willen des Patienten entspricht. In Seniorenheimen und Pflegestationen, in denen der langjährige Hausarzt weiter für die Behandlung seiner Patienten zuständig ist, fehlen häufig solche einvernehmlichen Diskussionen auch mit den Angehörigen, so dass eine einmal begonnene Behandlung durch künstliche Ernährung etc. fortgesetzt wird, bis der Patient an einer anderen Krankheit stirbt. Angehörige empfinden es oft als besonders belastend, dass sie keinen Ansprechpartner haben, der die Fortsetzung der Behandlung abbrechen könnte. Ärzte sind unsicher, weil sie nur Einzelmeinungen von Angehörigen und Pflegekräften hören und Angst haben müssen, für einen Behandlungsabbruch von anderen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ärzte als Einzelpersonen fühlen sich hier leicht überfordert. Sie haben keine Ethikkommission im Hintergrund, die ihnen durch eine gemeinsame Beratung den Rücken stärken könnte.
Hier könnte der Gesetzgeber eingreifen, indem er nach Grundgesetz §74 (1) 7 die Einführung solcher Ethikkomitees zur Beratung der Ärzte bundesweit flächendeckend auch für Senioren- und Pflegeheime und ambulante Behandlungen vorschreibt. Solche Ethikkommissionen können in einem geordneten Verfahren unter Einbeziehung anderer Ärzte, Pflegekräfte und nahen Angehörigen dem behandelnden Arzt eine Beratung geben, ob ihrer Meinung nach eine Behandlungsfortsetzung oder ein Behandlungsabbruch angesagt ist. Die Entscheidung trägt der Arzt alleine, aber mit dem Votum einer solchen Ethikkommission im Hintergrund würde es dem behandelnden Arzt leichter fallen, einen Behandlungsabbruch (passive Sterbehilfe) anzuordnen.9
In einem solchen Gesetz könnten dann Ärzte prinzipiell von aller Strafverfolgung, wie sie das Sterbehilfegesetz vorsieht, freigestellt werden, wenn sie mit einem Votum einer Ethikkommission im Hintergrund einen Behandlungsabbruch anordnen oder wenn sie als behandelnder Arzt dem Wunsch eines Patienten nach Sterbehilfe entsprechen. Dann bekämen Ärzte wenigstens an einer Stelle die Sicherheit, die sie für eine gute ärztliche Hilfe in den schwierigen Wegen zwischen Leben und Sterben brauchen. Der organisatorische Aufwand wäre der Sache angemessen und wäre sicher weniger bedeutend als die jetzt eingetretene Verunsicherung der Ärzte.
Ein solches Gesetz könnte sicher nicht alle Probleme lösen, aber dem dringenden Wunsch der großen Mehrheit der Bevölkerung nach erleichterter Sterbehilfe würde ein Weg eröffnet: Niemand sollte mehr monate- oder jahrelang gegen seinen zu vermutenden Willen künstlich am Leben erhalten werden. Die Angst der Menschen vor einem solchen unbeeinflussbaren Lebensende sollten Politiker ernst nehmen und die Kirchen sollten sie dabei unterstützen: im wohlverstandenen Interesse derer, die alt und lebenssatt gerne friedlich sterben möchten.
Anmerkungen:
1 Quelle: http://www.ekd.de/presse/pm208_ 2015_erklaerung_sterben_in_wuerde.html.
2 Quelle: http://www.tagesspiegel.de/politik/ politbarometer-grosse-mehrheit-der-deutschen-fuer-sterbehilfe/10981124.html und http://www.ifd-allensbach.de/uploads/tx_reportsndocs/KB_2014_02.pdf.
3 Quelle: http://www.presse.uni-augsburg.de/unipressedienst/2015/april-juni/2015_056.
4 Quelle: https://www.bundestag.de/blob/387792/03e4f59272142231bb6fdb24abe54437/hilgendorf-data.pdf. Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind zu finden über https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/384664.
5 Prof. Dr. Frank Erbguth, Nürnberg, Leserbrief »Südd. Zeitung« vom 26. August 2015 (Leserbrief Nr. 4, dort verkürzt abgedruckt); http://www. sueddeutsche.de/leben/ihre-post-ihre-post-zu- sterbehilfe-1.2621666#4.
6 Manfred Alberti, Das Recht auf einen würdigen Abschied, Gastkommentar in der »Südd. Zeitung« am 22./23. August 2015, S. 5; http://www.sueddeutsche.de/politik/gastbeitrag-recht-auf-wuerdigen-abschied-1.2616083.
7 Eine ausführlichere Darstellung der Probleme bei der Meinungsbildung durch Synodenausschüsse findet sich in einem Artikel in dem Mitte 2016 im Neukirchener Verlag erscheinenden Buch von Gisela Kittel und Eberhard Mechels »Kirche der Reformation? Die Evangelische Kirche in Deutschland auf falschem Kurs«.
8 Vgl. https://www.bundestag.de/blob/387806/47653afa69d0a309c8c481d77d3b10ac/thoens-data.pdf.
9 Dieser Gedanke zur flächendeckenden Einführung von Ethikkomitees erweitert eine Anregung des Rates der Gemeinschaft Evang. Kirchen in Europa GEKE: Leben hat seine Zeit, Sterben hat seine Zeit, 12; http://www.leuenberg.net/sites/default/files/basic-page/leben_hat_seine_zeit.pdf. Alle angegeben Quellen wurden aufgerufen am 15.1.2016.