Folgerungen aus dem Hoeppner-Bericht für das Verwaltungsstrukturgesetz (Alberti)
Der Entwurf des Verwaltungsstrukturgesetzes wurde fertiggestellt, bevor der Bericht der Hoeppner-Kommission vorlag. Mir scheinen einige Aspekte und Forderungen der Hoeppner-Kommission in diesem Verwaltungsstrukturgesetz nicht ausreichend berücksichtigt. Vor allem die Kontrolle der Verwaltung entspricht m.E. zentralen Anforderungen nicht: (Hervorhebungen durch Alberti)
Ausschnitte aus dem Hoeppner-Kommissionsbericht:
.....
3.1.6
Dabei wäre die „Gemeinde von Brüdern“ (Barmen 3) falsch verstanden, wenn die Kirche
meinte, in ihrem wirtschaftlichen und finanziellen Handeln auf fachliche Kompetenz, klar geregelte
Zuständigkeiten, behaftbare Verantwortung, Transparenz, eine funktionierende Aufsicht und nicht
zuletzt ein professionelles Krisen- und Konfliktmanagement verzichten zu können.
3.1.7
Gerade weil die Kirche – vielleicht sogar mehr als andere – darum weiß, dass Menschen
grundsätzlich nicht ohne Fehler und Schuld (vgl. Römer 3,23) und insofern auch die Mitarbeitenden
keine „besseren Menschen“ sind, muss sie in ihren eigenen Reihen für eine womöglich noch
genauere Aufsicht, eine noch größere Transparenz und ein noch ernsteres Zur-Rechenschaft-Ziehen
als anderswo sorgen. Im Sinne des ekklesiologischen Selbstverständnisses der Evangelischen
Kirche im Rheinland müsste eine solche Aufsicht – auch über kirchenleitendes Handeln –
presbyterial-synodal verankert sein.
3.1.8
Es mag theologische und historische Gründe geben, dem Prinzip der Gewaltenteilung in der
Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht den Platz einzuräumen, den andere
Kirchenordnungen und Ordnungen im öffentlichen Leben (etwa im Verhältnis von Parlament und
Regierung) haben. Je intensiver kirchenleitendes Handeln mit wirtschaftlichem Handeln verquickt
ist, desto dringlicher stellt sich die Frage, wer führt die Geschäfte, wer leitet und wer kontrolliert
Leitung und Geschäftsführung bzw. Verwaltung. Die Frage der Gewaltenteilung und der damit
verbundenen Verantwortlichkeiten bedarf einer grundsätzlichen Klärung.
3.2 Wirtschaftsethische Leitlinien für kirchliches Handeln
...
3.2.3
Eine Grundvoraussetzung dafür ist Transparenz. Sie betrifft sowohl die Zuordnung der
Verantwortlichkeiten in Kontrolle, Leitung und Verwaltung bzw. Geschäftsführung als auch die
Bereitstellung gesicherter Daten. Solche Transparenz gilt nicht nur für Kirchen und kirchliche
Einrichtungen, die kirchlichen Instanzen Rechenschaft geben müssen. Da Kirche in allen ihren
Gliederungen ihren Dienst im öffentlichen Leben wahrnimmt, sollte sie Transparenz ihres eigenen
wirtschaftlichen Handelns auch gegenüber einer kritischen Öffentlichkeit praktizieren.
3.2.4
Im Bereich bzw. im Umfeld der Kirchen sind in den letzten Jahren eine Vielzahl von
Dienstleistungsunternehmen entstanden, die häufig in enger Kooperation zueinander stehen. Solche
enge Kooperation ist aufgrund der vielfach im kirchlichen Bereich bestehenden Besonderheiten
sinnvoll, weil nur zu Partnern, die über eine entsprechende Kompetenz verfügen, angemessene
wirtschaftliche Beziehungen hergestellt werden können. Dies darf aber nicht dazu führen, dass
unsachgemäße und unwirtschaftliche Sonderbedingungen eingeräumt werden. Es darf auch nicht zu
Lasten der Objektivität speziell der Kontrollinstanzen gehen. Die Konzentration auf wenige Partner
im kirchlichen und kirchennahen Bereich birgt die Gefahr, dass eigenständige „Biotope“
kirchennaher wirtschaftlicher Akteure entstehen, die zwar durch Kompetenz und Vertrauen
Entscheidungswege verkürzen können, auf der anderen Seite aber möglicherweise eine effektive
Kontrolle verhindern.
3.2.5
.....
Aus Gründen, die sich mir nicht erschliessen, wurden in den letzten Jahren die presbyterial-synodale Kontrollinstanzen, die Rechnungsprüfungsämter und die kreiskirchlichen Rechnungsprüfungsausschüsse personell sehr verkleinert bzw die Ausschüsse ganz abgeschafft. Zu wichtigen der Kontroll- und Beaufsichtigungsaufgaben über die Gemeinden und Kirchenkreise, die den Rechnungsprüfungsämter oblagen, fehlen heute die personellen und sachlichen Mittel. Superintendenten und KSVs aber auch die Presbyterien der Gemeinden und deren Vorsitzende können heute weitgehend nur noch im Verdachtsfall (bzw bei konkreten Anlässen) Prüfungen erbitten. Diese presbyterial-synodalen Leitungsgremien können sich heute nicht mehr im gleichen Maße wie früher darauf verlassen, dass weitgehend flächendeckend sachkundige Kontrollinstanzen bei Auffälligkeiten hellhörig werden und gezielt kontrollieren und vor falschen Wegen warnen. Solche professionellen Kontrollinstitutionen sind für die mit (verwaltungsmässigen und finanzpolitischen) Laien besetzten presbyterial-synodalen Leitungsorgane von nicht zu unterschätzender Bedeutung: Man ist gezwungen, sich auf diesen Sachverstand zu verlassen. Und man ist beruhigt, wenn die Profis keine Auffälligkeiten festgestellt haben. Das weitgehende Wegfallen solcher Kontrollen belastet somit die Arbeit der Ehrenamtlichen und Theologen in der Gemeindeleitung.
Geradezu hellhörig kann man werden, wenn man mit den Augen des Hoeppner-Berichtes in Bezug auf Kontrollinstanzen und Kontrollfunktionen das Verwaltungsstrukturgesetz durchsieht.
- Die presbyterial-synodale Kontrollstruktur durch die Rechnungsprüfungsämter wird nirgendwo erwähnt.
- Kontrolle soll weitgehend durch ein innerverwaltungsmässiges Vieraugenprinzip gewährleistet sein.(Z.B. Der Verwaltungsmitarbeiter lässt einen anderen Verwaltungsmitarbeiter mit unterzeichnen, den er im vergangenen Jahr selbst ausgebildet hat?)
- Kontrollmechanismen wie das Abzeichnen jeder Rechnung durch Kirchmeister und Vorsitzende sind abgeschafft.
- Kontrollfunktionen des/r Superintendenten/in sind sehr eingegrenzt, weil sie auf kompetente Mitarbeiter der Verwaltung selbst angewiesen seien.
- Genehmigungsvorbehalte des KSV sind auf die Verwaltung übertragen worden, so dass den KSV-Mitgliedern nicht einmal ein routinemässiges Zur-Kenntnis-Nehmen von wichtigen Vorgängen erlaubt, bei Zweifelsfällen auf eigenen Entscheidungen zu bestehen.
Der Hoeppner-Bericht warnt ausdrücklich vor Tendenzen, Kontrollmechanismen ausser Kraft setzen. Angesichts des bbz-Desasters besteht überhaupt kein Anlass, auf Kirchenkreis und Gemeindeebene Kontrollmöglichkeiten durch das Verwaltungsstrukturgesetz abzubauen und unter der Überrschrift von Verwaltungsabbau gerade hier zu sparen. Der Skandal auf landeskirchlicher Ebene sollte Warung genug sein vor dem Gefährdungspotential auf Kirchenkreis- und Gemeindeebene.