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LS2013-B63.doc
Auszug
aus dem Protokoll der Landessynode
der Evangelischen Kirche im Rheinland
vom 12. Januar 2013
Kirchengesetz
über die Verwaltungsstruktur
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG)
- 2. Lesung -
Beschluss 63:
I. Das Kirchengesetz über die Verwaltungsstruktur in der Evangelischen Kirche
im Rheinland (Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG) wird in der in erster
Lesung festgestellten Fassung in zweiter Lesung beschlossen.
II. 1. Die Kirchenleitung wird gebeten, zur Gestaltung des organisatorischen
Wandels (Changemanagement) Fortbildungsangebote zu den Bereichen
a) sozial-emotionale Unterstützung
b) fachliche Unterstützung (Organisationskompetenz) sicher zu stellen,
indem Angebote kirchlicher Einrichtungen gebündelt und auf die Bedürfnisse
der Beteiligten abgestimmt werden.
2. Die Kirchenleitung wird gebeten, einen Pool externer Berater zu bilden,
bei dem Profile von Beratungsunternehmen, Angebote zum Thema
Verwaltung sowie Erfahrungswerte kirchlicher Körperschaften abrufbar
sind.
3. Als Grundlage für die Entwicklung eines Kosten- und Leistungsvergleichs
wird zur Konkretisierung der Verwaltungsaufgaben in der gemeinsamen
Verwaltung der Kirchenkreise, zur Festlegung der Personalkapazitäten
und zur Entwicklung einer Soll-Organisation ein externes
Gutachten beauftragt.
Hierfür werden 95.000 Euro aus dem gesetzlichen gesamtkirchlichen
Haushalt KTR 52000006 bereitgestellt.
4. Die Kirchenleitung wird gebeten, die Reform der Verwaltungsaus- und
–fortbildung mit dem Prozess der Verwaltungsstrukturreform zu verzahnen.
Es soll insbesondere berücksichtigt werden, dass
a) die Schaffung größerer Verwaltungseinheiten neue Formen der Organisations-
und Teamentwicklung erfordert,
b) die Umstellung auf das Neue kirchliche Finanzwesen neue fachliche
Qualifikationen notwendig macht,
c) durch die Stärkung des geistlichen Selbstverständnisses des kirchlichen
Verwaltungsberufs geistliche und theologische Elemente einbezogen
werden müssen und
d) die Förderung der multiplikatorischen Funktion des Verwaltungsdienstes
hinsichtlich der fachlichen Unterstützung von Gemeindebüros
und ehrenamtlich Mitarbeitenden vor Ort spezieller Schulungen
bedarf.
5. Kirchengemeinden und Kirchenkreise werden gebeten, bei der Umsetzung
des Verwaltungsstrukturgesetzes Kündigungen und soziale Härten
für Mitarbeitende zu vermeiden. Die Regelungen der Rationalisierungs-
Sicherungs-Ordnung sind zu beachten.
6. Die Kirchenleitung wird gebeten, der Landessynode 2020 einen ersten
Bericht über die Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform vorzulegen,
der einen Vergleich von Kosten und Leistung der gemeinsamen Verwaltungen
enthält und die Kostenentwicklung transparent darstellt.
(Mit Mehrheit,
bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen)
Das Kirchengesetz hat folgenden endgültigen Wortlaut:
Kirchengesetz über die Verwaltungsstruktur
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG)
Vom 12. Januar 2013
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
Aufgabe und Struktur von Verwaltung
(1) Die Kirchliche Verwaltung trägt dazu bei, den Auftrag der Kirche zu erfüllen. Dies geschieht
insbesondere dadurch, dass sie die jeweiligen Leitungsorgane bei der Vorbereitung
und Umsetzung ihrer Entscheidungen unterstützt. Sie ist dabei an Recht und Gesetz gebunden.
(2) Verwaltungsgeschäfte im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Tätigkeiten, durch die Entscheidungen
und Maßnahmen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages vorbereitet und ausgeführt
werden.
(3) Die Strukturen von kirchlicher Verwaltung sollen so gestaltet sein, dass ein möglichst
hohes Maß an Qualität und Wirtschaftlichkeit gewährleistet wird. Hierzu dienen insbesondere
die Übereinstimmung von Kirchenkreisgebiet und Verwaltungsbereich, eine ausreichende
Größe von Verwaltungseinheiten sowie das Zusammenwirken von gemeindlichen und kreiskirchlichen
Verwaltungen im Kirchenkreis, um rechtmäßiges Handeln von Leitungsorganen
zu sichern und Prozesse im Kirchenkreis ausreichend unterstützen zu können.
§ 2
Gemeinsame Verwaltung
Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, ihrer Verbände sowie ihrer
Dienste und Einrichtungen werden durch eine gemeinsame Verwaltung des jeweils zuständigen
Kirchenkreises durchgeführt.
§ 3
Superintendentur
(1) Innerhalb der gemeinsamen Verwaltung ist die Superintendentur als eine eigenständige
Organisationseinheit zu bilden. Die Mitarbeitenden der Superintendentur unterstehen der
Dienst- und Fachaufsicht der Verwaltungsleitung gemäß § 6. Die Superintendentin oder der
Superintendent kann bei Bedarf die Aufsicht an sich ziehen.
(2) Aufgabe der Superintendentur ist die Unterstützung der Superintendentin oder des Superintendenten
bei der Erledigung der ihm oder ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere die Vorund
Nachbereitung der Sitzungen der kreiskirchlichen Leitungsorgane sowie das Führen der
sonstigen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe der Superintendentin oder des Superintendenten.
(3) Zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten
im Übrigen die gemeinsame Verwaltung zur Verfügung.
§ 4
Kirchenkreisübergreifende Verwaltung
(1) Abweichend von § 2 können mehrere Kirchenkreise eine kirchenkreisübergreifende Verwaltung
einrichten, in der die Verwaltungsgeschäfte ihrer Kirchengemeinden, Kirchenkreise,
ihrer Verbände, Dienste und Einrichtungen durchgeführt werden.
(2) Die Errichtung einer kirchenkreisübergreifenden Verwaltung erfolgt auf Antrag der
betreffenden Kirchenkreise durch Bildung eines Kirchenkreisverbandes nach § 1 Abs.3 Verbandsgesetz.
(3) In der Satzung ist sicher zu stellen, dass die Verantwortung für die kirchenkreisübergreifende
Verwaltung gemeinsam von Kreissynodalvorständen der beteiligten Kirchenkreise
wahrgenommen wird.
(4) Die Superintendentinnen oder Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise müssen im
Verbandsvorstand vertreten sein. Sie sollen den Vorsitz im Wechsel wahrnehmen. Durch Beschluss
des Kreissynodalvorstandes kann diese Aufgabe auf ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes
übertragen werden.
(5) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung liegt beim Vorsitz des Verbandsvorstandes.
Sie wird im Benehmen mit den Superintendentinnen oder Superintendenten
der jeweils anderen beteiligten Kirchenkreise ausgeübt.
(6) Im übrigen gelten die Vorschriften für die gemeinsame Verwaltung entsprechend.
§ 5
Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung
(1) Der Kreissynodalvorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung
der auf die gemeinsame Verwaltung übertragenen Aufgaben und für die Zusammenarbeit mit
den verwalteten Körperschaften.
(2) Die verwalteten Körperschaften tragen die Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwaltung
für die Aufgaben, die nicht der gemeinsamen Verwaltung übertragen sind. Sie sind verpflichtet,
die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung zu fördern.
(3) Die verwalteten Körperschaften sind berechtigt, durch ihre Vorsitzenden, Kirchmeisterinnen
und Kirchmeister oder sonstigen Beauftragten in ihren Angelegenheiten jederzeit Auskünfte
und Unterlagen zu erhalten. Sie sind ihrerseits verpflichtet, der gemeinsamen Verwaltung
rechtzeitig alle für die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die gemeinsame Verwaltung führt die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe
der verwalteten Körperschaften aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht
entgegenstehen. Hält sie eine Entscheidung oder Maßnahme für rechtswidrig, so hat sie ihre
Bedenken unverzüglich dem jeweiligen Leitungsorgan unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu geben. Besteht das Leitungsorgan auf der Durchführung
der Entscheidung oder der Maßnahme, so legt das Leitungsorgan die Angelegenheit
dem Kreissynodalvorstand, bei kreiskirchlichen Angelegenheiten der Kirchenleitung zur Entscheidung
vor
. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung darf die Maßnahme oder Entscheidung
durch die Verwaltung nicht ausgeführt werden, es sei denn, das zuständige Leitungsorgan
der verwalteten Körperschaft weist dies ausdrücklich unter Angabe der Gründe schriftlich
an.
(5) Der Kirchenkreis haftet gegenüber der verwalteten Körperschaft für Schäden, die dieser
bei der Erledigung der sie betreffenden Verwaltungsgeschäfte durch die gemeinsame Verwaltung
vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden. Eine Haftung des Kirchenkreises für Schäden,
die dadurch entstehen, dass die verwaltete Körperschaft ihrer Mitwirkungspflicht nach
Absatz 3 Satz 2 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist
ausgeschlossen.
§ 6
Verwaltungsleitung
(1) Der Leiterin oder dem Leiter der gemeinsamen Verwaltung (Verwaltungsleitung) obliegt
die Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung. Die Verwaltungsleitung führt
die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden.
(2) Die Verwaltungsleitung und eine Stellvertretung werden vom Kreissynodalvorstand bestimmt.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung gemäß § 29.
(3) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Dienst- und Fachaufsicht über die
Verwaltungsleitung.
(4) Die Verwaltungsleitung muss über die notwendige Qualifikation zur Leitung der Verwaltung
verfügen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere die Qualifikation für den gehobenen
kirchlichen Verwaltungsdienst oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation. Daneben
sind die erforderliche soziale und kirchliche Kompetenz zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion
sowie Kenntnisse über Grundzüge des Arbeitsrechts, des Finanzwesens, der Personalentwicklung
und im Bereich Organisation nachzuweisen.
(5) Die Verwaltungsleitung hat der Kreissynode regelmäßig über die Arbeit der gemeinsamen
Verwaltung, insbesondere über ihre Wirtschaftsführung, zu berichten.
§ 7
Datenschutz und Datensicherheit
Die Verwaltungsleitung ist verantwortlich dafür, die notwendigen technischen und organisatorischen
Maßnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit der gemeinsamen Verwaltung
entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu treffen.
§ 8
Pflichtaufgaben
(1) Die gemeinsame Verwaltung ist zuständig für die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben in
folgenden Bereichen:
a) Beratung und Betreuung der Leitungsorgane
b) Personalwesen
c) Finanz- und Rechnungswesen
d) Bau- und Liegenschaften
e) Meldewesen
f) Friedhofswesen
g) Kindertagesstätten
h) IT-Angelegenheiten
(2) Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung gemäß § 27, welche Leistungen die
Pflichtaufgaben im Einzelnen umfassen.
§ 9
Wahlaufgaben
(1) Die verwalteten Körperschaften können der gemeinsamen Verwaltung weitere Aufgaben
(Wahlaufgaben) durch schriftliche Vereinbarung übertragen.
(2) In der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln und festzulegen, unter welchen Bedingungen
und im Rahmen welcher Fristen die Vereinbarung gekündigt werden kann.
(3) Für Wahlaufgaben, die nicht der gemeinsamen Verwaltung übertragen sind, ist durch das
zuständige Leitungsorgan zu regeln, ob diese Aufgaben durch ein örtliches Gemeindebüro,
eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister oder durch andere ehrenamtlich und beruflich
Mitarbeitende wahrgenommen werden.
§ 10
Mindestpersonalausstattung
(1) Eine gemeinsame Verwaltung muss eine angemessene Organisationsgröße aufweisen.
Hierfür sind Stellen im Umfang von mindestens 15 Vollbeschäftigungseinheiten (VBE) nachzuweisen.
Hiervon darf abgewichen werden, wenn auf der Grundlage einer angemessenen
Personalbemessung gemäß § 11 die Beschäftigung von Mitarbeitenden in diesem Umfang
wirtschaftlich unzumutbar wäre.
(2) Zur Sicherung von Vertretung und zur Gewährleistung der notwendigen Fachlichkeit
bestimmt die Kirchenleitung eine Mindestpersonalausstattung für die Aufgabenbereiche Personalwesen,
Finanzwesen, Bau- und Liegenschaften, IT-Angelegenheiten, Leitung sowie Organisation
und Controlling durch Rechtsverordnung gemäß § 27.
§ 11
Personal- und Sachmittelausstattung
Unbeschadet der Regelungen über die Mindestpersonalausstattung gemäß § 10 muss die gemeinsame
Verwaltung in angemessener Weise mit Personal und Sachmitteln ausgestattet sein,
um ihre Aufgaben in fachlicher und zeitlicher Hinsicht qualifiziert erledigen zu können. Die
Kirchenleitung erlässt hierzu entsprechende Empfehlungen.
§ 12
Finanzierung, Wirtschaftsführung
(1) Die Wirtschaftsführung der gemeinsamen Verwaltungen muss so zweckmäßig und kostensparend
wie möglich sein.
(2) Die gemeinsamen Verwaltungen müssen durch die zur Verfügung stehenden Kirchensteuermittel,
durch Kostenbeiträge und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich
und kostendeckend zu arbeiten.
(3) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen kirchlichen
Verwaltungen und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
§ 13
Teilnahme an den Sitzungen der Leitungsorgane
(1) Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung können zu den Sitzungen des Presbyteriums
hinzugezogen werden. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums entscheidet über die Teilnahme
der Verwaltung. Im Einvernehmen mit der Verwaltungsleitung wird festgelegt, welche
Verwaltungsmitarbeitende in welchem Umfang an den Sitzungen teilnehmen sollen.
(2) Nimmt keine Mitarbeiterin oder kein Mitarbeiter der gemeinsamen Verwaltung an der
Presbyteriumssitzung teil, so hat eine angemessene Vor- und Nachbereitung der Sitzung
durch die Verwaltung gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums oder
einem hierzu vom Presbyterium beauftragten Presbyteriumsmitglied stattzufinden.
(3) Diese Regelung gilt für die Leitungsorgane von Verbänden und für Fachausschüsse, denen
Rechte übertragen sind, entsprechend.
(4) Die Verwaltungsleitung nimmt an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender
Stimme teil, soweit sie ihr nicht in anderer Eigenschaft angehört.
(5) Sie nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes beratend teil.
(6) Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle der Verwaltungsleitung ihre Stellvertretung.
§ 14
Kompetenzzentren
(1) Unter folgenden Voraussetzungen können Spezialaufgaben, die ein besonderes Fachwissen
erfordern, einzelne Pflichtaufgaben oder die Verwaltung funktionaler Dienste und Einrichtungen
von einer besonderen kirchenkreisübergreifenden Verwaltung (Kompetenzzentrum)
wahrgenommen werden:
a) Die Verwaltungen der beteiligten Kirchenkreise werden in ihrer Qualität nicht beeinträchtigt,
insbesondere sind die Regelungen über die Mindestpersonalausstattung des § 10
zu beachten.
b) Die Kreissynodalvorstände der beteiligten Kirchenkreise sind in die Leitung des Kompetenzzentrums
durch Satzung oder Vereinbarung maßgeblich eingebunden.
c) Das Kompetenzzentrum erreicht bei Berücksichtigung einer angemessenen Personalausstattung
die erforderliche Mindestorganisationsgröße nach § 10 oder ist in eine Verwaltung
integriert, die ihrerseits die erforderliche Mindestorganisationsgröße aufweist.
d) Die Mindestpersonalausstattung für die in ein Kompetenzzentrum übertragene einzelne
Pflichtaufgabe kann bei Berücksichtigung einer angemessenen Personalbemessung in den
beteiligten Kirchenkreisen nicht erreicht werden.
e) Die Einrichtung einer kirchenkreisübergreifenden gemeinsamen Verwaltung gemäß § 4
ist aufgrund örtlicher Strukturen, insbesondere wegen räumlicher Entfernungen oder der
zu erwartenden Komplexität der Organisation nicht zweckmäßig
.
(2) Die Kompetenzzentren können als eigenständige Körperschaft oder als Teil einer gemeinsamen
Verwaltung eingerichtet werden.
(3) Die Regelungen über die gemeinsame Verwaltung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
§ 15
Übernahme von Verwaltungsgeschäften privatrechtlicher kirchlicher Träger
(1) Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes kann die gemeinsame Verwaltung Aufgaben
von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil
der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen, wenn ein berechtigtes Interesse
gegeben ist.
(2) Ein berechtigtes Interesse ist in der Regel gegeben, wenn die Mitverwaltung wirtschaftlich
sinnvoll ist, die Mindestpersonalausstattung gemäß §10 hierdurch sichergestellt wird, der
Träger überwiegend auf dem Gebiet des entsprechenden Kirchenkreises tätig ist und ein
kirchliches Interesse an einer Mitverwaltung besteht.
§ 16
Übertragung an Dritte
(1) Das Leitungsorgan der gemeinsamen Verwaltung kann die Erledigung von Verwaltungsgeschäften
auf andere, nicht-kirchliche Stellen übertragen, wenn kirchliche Interessen nicht
entgegenstehen.
(2) Eine Übertragung ist in der Regel möglich, wenn
a) die Dienstleistung in automatisierter Form erbracht wird
oder
b) die Aufgabenbereiche IT oder Bau und Liegenschaften betroffen sind, solange ausreichender
Sachverstand in der gemeinsamen Verwaltung für diese Bereiche erhalten bleibt,
oder
c) die Übertragung ansonsten aus wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll
ist und die Bearbeitung die Beachtung besonderer örtlicher und kirchlicher Bedürfnisse
nicht erfordert.
(3) Es muss sichergestellt sein, dass die Geschäfte nach Recht und Gesetz erledigt werden.
Die kirchliche Aufsicht, die ordnungsgemäße Kassenführung sowie die Kassen- und Rechnungsprüfung
dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Übertragung gemäß Absatz 2 Buchstabe c bedarf der Anzeige an das Landeskirchenamt.
§ 17
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten als auf die zuständige Verwaltungsleitung
übertragen, soweit sich nicht das Leitungsorgan die Entscheidung über bestimmte Geschäfte
der laufenden Verwaltung durch Beschluss vorbehält.
(2) Die Verwaltungsleitung kann die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung
an Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung delegieren. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(3) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Routineangelegenheiten anzusehen, die für
den Auftrag der Kirche weder sachlich, kirchenpolitisch noch finanziell von grundsätzlicher
Bedeutung sind, die sich im Rahmen des entsprechenden Haushaltsplans bewegen und von
der Verwaltung nach feststehenden Regeln erledigt werden können. Hierzu gehören in der
Regel:
a) die Vorbereitung und Umsetzung von Arbeitsrechtsangelegenheiten,
b) die Genehmigung von Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigungen, soweit sie auf
den Kreissynodalvorstand delegiert sind,
c) die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Gebäuden,
d) der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit Ausnahme von Verträgen, die nach
Stunden oder Tagen bemessen sind,
e) die Anlage von Geldvermögen und die Bewirtschaftung von Finanzanlagen entsprechend
den Anlagerichtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland,
f) die Beglaubigung von Protokollbuchauszügen
.
(4) Durch eine Satzung des Kirchenkreises ist der Umfang der Geschäfte der laufenden Verwaltung
festzulegen, insbesondere bis zu welcher Summe Geschäfte, die sich finanziell beziffern
lassen, als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen sind. In Zweifelsfällen entscheidet
die Superintendentin oder der Superintendent nach pflichtgemäßem Ermessen, was
als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist.
(5) Behält sich ein Leitungsorgan der verwalteten Körperschaften die Entscheidung über ein
bestimmtes Geschäft der laufenden Verwaltung vor, so ist dies der gemeinsamen Verwaltung
schriftlich mitzuteilen.
§ 18
Übertragung der Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten
(1) Die Verwaltungsleitung oder von ihr beauftragte Mitarbeitende können über folgende
Angelegenheiten in eigener Verantwortung entscheiden, soweit sich nicht der Kreissynodalvorstand
die Entscheidung durch Beschluss gemäß Artikel 114 Absatz 3 Kirchenordnung
vorbehält:
a) die Verfügung über Mittel, die für die gemeinsame Verwaltung im Haushalt vorgesehen
sind.
b) den Abschluss, die Veränderung und Beendigung von Arbeitsverträgen von Mitarbeitenden
der gemeinsamen Verwaltung sowie deren Eingruppierung mit Ausnahme der Verwaltungsleitung.
(2) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung gemäß § 29.
(3) Über die Übertragung weiterer Geschäfte entscheidet das zuständige Leitungsorgan gemäß
Artikel 16 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 3 oder Artikel 114 Absatz 2 der Kirchenordnung.
§ 19
Schriftwechsel
(1) Die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung führt den Schriftwechsel in allen
ihr übertragenen Angelegenheiten im Auftrag der betreffenden Körperschaft, soweit sich die
oder der Vorsitzende des Leitungsorgans nicht die Führung des Schriftwechsels für bestimmte
Angelegenheiten vorbehält. Die Führung des Schriftwechsels kann anderen Mitarbeitenden in
der Verwaltung übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(2) Im Übrigen liegt die Führung des Schriftwechsels bei der oder dem Vorsitzenden des
jeweiligen Leitungsorgans. Sie oder er kann den Schriftwechsel für bestimmte Angelegenheiten
Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern übertragen. In diesem Falle ist die Mitzeichnung
der oder des Vorsitzenden erforderlich. Eine Übertragung auf andere ist nur durch Satzung
möglich.
(3) Sind Entscheidungen über bestimme Angelegenheiten gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel
98 Absatz 3 oder Artikel 114 Absatz 2 der Kirchenordnung übertragen, gilt die Führung des
Schriftwechsels als mit übertragen.
§ 20
Rechtsverbindliche Vertretung
(1) Die rechtsverbindliche Vertretung für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die die gemeinsame
Verwaltung wahrnimmt, sowie bei nach § 15 übertragenen Geschäften liegt bei der
Verwaltungsleitung.
(2) Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann die Verwaltungsleitung die rechtsverbindliche
Vertretung an Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung delegieren. Das Nähere regelt
die Geschäftsordnung gemäß § 29.
§ 21
Siegelberechtigung
(1) Die Führung des Siegels der jeweils zu verwaltenden Körperschaften kann durch Beschluss
des entsprechenden Leitungsorgans auf die Verwaltungsleitung der zuständigen gemeinsamen
Verwaltung übertragen werden. Die Führung des Siegels des zuständigen Kirchenkreises
der gemeinsamen Verwaltung gilt als auf die Verwaltungsleitung übertragen.
(2) Bei Übertragung der Siegelführung führt die Verwaltungsleitung das jeweilige Siegel mit
eigenem Beizeichen unter Beachtung von Artikel 29 der Kirchenordnung bei folgenden Angelegenheiten:
a) Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden
sollen,
b) Erteilung von Vollmachten,
c) amtliche Auszüge aus den Kirchenbüchern und Protokollen,
d) Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
e) Unterschriften auf Anträgen und Formularen, sofern die Beidrückung des Siegels ausdrücklich
gefordert ist,
f) Bescheinigung oder Bestätigung von Nutzungsrechten an Grabstätten.
(3) Die Verwaltungsleitung kann andere Mitarbeitende, die für die Verwaltung der betreffenden
Körperschaft zuständig sind, ständig mit der Beidrückung des Siegels beauftragen. Sie
trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
(4) Die Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland sind im
Übrigen entsprechend anzuwenden.
§ 22
Anordnungsberechtigung
Die Verwaltungsleitung der Gemeinsamen Verwaltung ist anordnungsberechtigt im Rahmen
der jeweils geltenden Haushaltsbeschlüsse. Die Geschäftsordnung kann weitere Anordnungsberechtigungen
festlegen.
§ 23
Gemeindebüros
(1) Kirchengemeinden können Gemeindebüros vor Ort vorhalten. Ihre Aufgaben sind in der
Regel:
a) Sekretariatstätigkeiten
b) Mitwirkung bei organisatorischen Aufgaben
c) Kontaktstelle für Gemeindemitglieder
d) Erledigung von Wahlaufgaben
(2) Zwischen der gemeinsamen Verwaltung und dem zuständigen Leitungsorgan sind schriftliche
Vereinbarungen insbesondere über die Wahrnehmung der Wahlaufgaben zu treffen.
(3) Mitarbeitende in den Gemeindebüros sind durch geeignete Maßnahmen hinreichend zu
qualifizieren. Neue Mitarbeitende sollen durch die gemeinsame Verwaltung eine Einführung
in die Verwaltungsabläufe erhalten.
§ 24
Ehrenamtlich Mitarbeitende, Kirchmeisterinnen und Kirchmeister
(1) Ehrenamtlich Mitarbeitenden der verwalteten Körperschaften können durch das Presbyterium
Wahlaufgaben übertragen werden. Die gemeinsame Verwaltung ist hierüber zu informieren.
Sie werden in ihren Aufgaben durch die gemeinsame Verwaltung unterstützt. Die
gemeinsame Verwaltung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben wenn möglich auf die Unterstützung
von ehrenamtlich Mitarbeitenden mit besonderen Qualifikationen zurückgreifen.
(2) Einzelheiten der Unterstützung durch ehrenamtlich Mitarbeitende sind in einer Vereinbarung
zwischen den zuständigen Leitungsorganen, der gemeinsamen Verwaltung und den ehrenamtlich
Mitarbeitenden zu regeln, wenn die Art der Verwaltungsgeschäfte in Hinsicht auf
Kontinuität und Verlässlichkeit dies erfordert.
(3) Kirchmeisterinnen und Kirchmeister werden in der Ausübung ihres Amtes durch die gemeinsame
Verwaltung in besonderer Weise unterstützt.
§ 25
Konferenz für Verwaltungsangelegenheiten
(1) Das Landeskirchenamt lädt die Verwaltungsleitungen der gemeinsamen Verwaltungen
und der Kompetenzzentren mindestens einmal im Jahr zu einer Konferenz ein.
(2) Die Konferenz dient insbesondere der
a) Entwicklung eines Qualitätsmanagements der kirchlichen Verwaltung,
b) gegenseitigen Beratung und Koordinierung der Arbeit,
c) Erarbeitung von Vorschlägen zur vergleichbaren Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften,
d) Entwicklung eines Kosten- und Leistungsvergleichs,
e) Förderung der Aus- und Fortbildung.
§ 26
Ausnahmeregelungen
(1) Auf Antrag von Kreissynoden genehmigt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem
Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss und dem Ständigen Finanzausschuss für den beantragenden
Kirchenkreis Abweichungen von §§ 2 bis 4 unter folgenden Voraussetzungen:
a) Durch die Kreissynode wird eine alternative Konzeption einer Verwaltungsstruktur im
Kirchenkreis einschließlich einer Umsetzungsplanung gemäß § 31 Absatz 3 vorgelegt,
die der Zielsetzung von § 1 entspricht.
b) Die Konzeption berücksichtigt insbesondere folgende Gesichtspunkte:
- Die Verwaltungseinheiten im Kirchenkreis erreichen grundsätzlich eine Mindestorganisationsgröße
von 15 Vollbeschäftigteneinheiten oder sind strukturell eng miteinander
verbunden und erreichen gemeinsam diese Zahl.
- Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, auf Verwaltungsdienstleistungen
der Verwaltungen, die im Kirchenkreis tätig sind, zurückzugreifen.
- Die im Kirchenkreis vorhandenen Verwaltungseinheiten sind organisatorisch in gleicher
Weise strukturiert, so dass Kooperationen und gemeinsame Datenerhebungen ohne
größeren Aufwand möglich sind.
c) Es ist durch entsprechende Regelungen sichergestellt, dass der Kreissynodalvorstand
durch geeignete Maßnahmen seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung
im Kirchenkreis gemäß Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe f) der Kirchenordnung
wahrnehmen kann.
d) Die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes in anderen Kirchenkreisen wird nicht berührt.
e) Durch Satzung ist festzulegen, welche Verwaltungsleitung gemäß Artikel 99 Absatz 10
oder Artikel 99 a Absatz 8 der Kirchenordnung an den Sitzungen der Kreissynode mit
beratender Stimme teilnimmt, wer an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes gemäß
Artikel 115 Absatz 8 der Kirchenordnung beratend teilnimmt und wer gemäß § 6 Absatz
5 der Kreissynode berichtet.
(2) In den Fällen, in denen nicht ausschließlich der Kirchenkreis Träger einer gemeinsamen
Verwaltung ist, tritt an die Stelle der Kreissynode, des Kreissynodalvorstandes und der Superintendentin
oder des Superintendenten das jeweilige Leitungsorgan der Körperschaft. Im Übrigen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Die Kirchenleitung überprüft die alternativen Verwaltungsstrukturen spätestens fünf Jahre
nach deren Umsetzung darauf, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.
§ 27
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Kirchenleitung
Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit den zuständigen Ständigen Ausschüssen Regelungen
zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit von Verwaltungen durch Rechtsverordnung
treffen.
§ 28
Satzungen
(1) Die Kreissynode erlässt eine Satzung für den Umfang der Geschäfte der laufenden Verwaltung
gemäß § 17 und für die Übertragung von Entscheidungen auf die Verwaltungsleitung.
(2) In der Satzung können Regelungen über die Art und Weise der Begleitung der gemeinsamen
Verwaltung durch einen Fachausschuss getroffen werden.
§ 29
Geschäftsordnung
Der Kreissynodalvorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Führung der Geschäfte der
gemeinsamen Verwaltung.
§ 30
Verwaltungsrechtsweg
Gegen Entscheidungen gemäß § 5 Absatz 4 sowie in Fällen des § 5 Absatz 5 ist der kirchliche
Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
§ 31
Übergangsregelungen, Fristen
(1) Alle kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, notwendige Beschlüsse zur Umsetzung
dieses Gesetzes bis zum 30. Juni 2015 zu fassen.
(2) Die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes muss bis zum 1. Januar 2017 erfolgt sein.
(3) Die Satzungen bestehender Träger von Verwaltungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen,
sind innerhalb dieser Frist aufzuheben oder anzupassen. Die Kreissynode beschließt
hierzu eine Konzeption, die den Umgang mit Personal, Gebäuden und finanziellen Verbindlichkeiten
beinhaltet. Sind Interessen eines anderen Kirchenkreises berührt, so ist das Einvernehmen
herzustellen. Ist eine Einigung der Beteiligten nicht zu erreichen, entscheidet die Kirchenleitung
abschließend.
(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung auf Antrag einer
Kreissynode andere Fristen festlegen.
§ 32
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft.