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VERWALTUNGSSTRUKTURGESETZ

 

Die Landessynode 2013 hat das Verwaltungsstrukturgesetz (VerwG) verabschiedet. Aus Zeitgründen hat es fast keine Diskussion auf der Synode dazu gegeben, obwohl die Auswirkungen des Gesetzes auf die Leitungsfunktion der Presbyterien und Kirchenkreise gravierend sein werden, denn mit diesem Gesetz wird die Verwaltung deutlich leitende Aufgaben auf Gemeinde- und kirchenkreisebene bekommen: demnach werden die Kompetenzen und Verantwortungen der nach der presbyterial-synodalen Ordnung gewählten Presbyter und KSV-Mitglieder in gleichem Maße geschwächt.

 

Allerdings beinhaltet die neue Vorlage eine sehr wichtige Änderung:

Das Gesetz tritt nicht schon am 01.01.2014, sondern erst am 01. April 2014 in Kraft.

 

Das bedeutet:

Presbyterien und Kreissynoden können 2013 durch Anträge an die Landessynode 2014

noch Änderungen dieses Gesetzes beantragen,

die dann vor dem In-Kraft-Treten das Gesetz verändern.

 

Da die Gesetzesvorlage 2011 erst sehr spät, z.B. nach den ersten drei Regionalkonferenzen, veröffentlicht worden ist, hat es leider über dieses Gesetz so gut wie keine Diskussion in den Presbyterien geben können.

 

Einige Stimmen von Presbytern, Pfarrern und Gemeinden wurden aber wegen der Machtverschiebungen und wegen der finanziellen Auswirkungen sehr laut. Auf den Seiten dieser Homepage finden Sie noch etliche Stimmen von 2011, deren Bedeutung sich bis heute auch nach Vorliegen des endgültigen Gesetzestextes nicht geändert hat.

 

Bei der Landessynode 2013 fand wohl die erste Lesung freitags abends kurz vor 24.00 Uhr Uhr statt, damit am nächsten Tag, am letzten Tag der Synode,  die Verabschiedung des Gesetzes erfolgen konnte. Bei einem Gesetz mit so gravierenden Folgen für die Gemeinden und Kirchenkreise und für die presbyterial-synodale Struktur unserer Landeskirche kann man da von einer angemessenen Behandlung in der Synode gewiss nicht sprechen.

 

So ist es eine sehr gute Idee gewesen, durch die Verschiebung des Termins des  In-Kraft-Tretens auf den 01. April 2014 Presbyterien und Kirchenkreisen Gelegenheit zu geben, die strittigen Punkte ausführlich zu diskutieren und ggfs durch Kreissynodenbeschlüsse auf eine Änderung durch die Landessynode 2014 hinzuwirken.

 

 

 

 

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