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E. Verwaltungsstrukturreform

 

Die aktuelle Vorlage: "Struktur der Verwaltungen. Vorlage für den laufenden Beratungsprozess"  vom 21.10.2011 kann man jetzt finden, wenn man auf der Seite  www.ekir.de "Verwaltungsstruktur" am linken Rand den Punkt "Diskussionspunkte" anklickt.

 

Das Rundschreiben 20 vom 24.11.2011 beschäftigt sich ausführlich mit den kritischen Anfragen an diese neue Vorlage. (siehe linke Spalte:  Rundschreiben 20)





 

Bei der Regionalkonferenz am 09. Sep. 2011 in Koblenz betonte Frau Kirchenrechtsdirektorin Antje Hieronimus ausdrücklich, dass bei der Verwaltungsstrukturreform Aufgaben der Leitung und Aufgaben der Verwaltung klar getrennt werden müssen.

 

Anderslautende Aussagen von Ausschussmitgliedern und Hinweise in den Texten der Beratungsvorlage vom 12.07.2011 lassen leider befürchten, dass diese unserer presbyterial-synodalen Ordnung entsprechende klare Trennung zur Disposition gestellt werden soll.

 

 

Bis jetzt (10.11.2011) haben mindestens neun Kreissynoden, und damit ein Viertel der  Kirchenkreise der EKiR die Forderung nach einem Proponendum beschlossen und eine ausführliche Beratung in den beiden kommenden Jahren gefordert: Aachen, Bad Godesberg-Voreifel, Essen, Jülich, Koblenz, Köln- rechtsrheinisch, Köln-Süd, Niederberg, Simmern-Trarbach

 

 

 

1.1.) Grundsatzanfrage 1: Verwaltungsleitung statt überforderter Superintendenten oder Kreissynodalvorstände?

 

1.1.1. Überforderung durch Fülle der Aufgaben

Wenn den Presbyterien die Verantwortungen für die Personalplanung, für die Personalanbindung und für die Verwaltungsaufgaben entzogen werden und diese an den Kirchenkreis übergehen, dann wird de facto die Verantwortung nicht von dem völlig überlasteten Superintendenten oder dem KSV wahrgenommen werden können, sondern die Verantwortung wird im Alltag weitgehend auf die Verwaltung übertragen werden müssen.

 

Verwaltungsmitarbeiter, und nicht einmal die Verwaltungsleitung, werden die Kompetenzen wahrnehmen, die jetzt den Presbyterien vorbehalten sind. Das wird noch verstärkt der Fall sein, wenn – wie verschiedentlich im Gespräch oder geplant  - die Verantwortungen für kirchliche Gebäude, die Pfarranbindung und Pfarrwahl und die Verantwortung für die Finanzen ebenfalls von den Presbyterien an den Kirchenkreis übergehen.

 

Angesichts der unendlichen Fülle von Entscheidungen für alle Ortsgemeinden werden Superintendenten und KSV nur noch Grundsatzbeschlüsse fassen können:

 

Die Masse an Entscheidungen wird von der parlamentarischen, presbyterial-synodalen  Ebene auf die Verwaltungsebene übergehen. (Kirche vollzieht hier die fatale Entwicklungen der Politik nach: Nicht mehr die Parlamentarier in Städten, Ländern oder im Bund entscheiden, sondern die Masse aller Entscheidungen werden de facto von der Verwaltung getroffen und von Synoden und Presbyterien –sofern sie noch Geld und etwas zu bestimmen haben - nur noch abgenickt.) In der Praxis wird so aus der dienenden Kirchenverwaltung eine bestimmende, mit leitende  Kirchenverwaltung.

 

Aber noch mit anderer Begründung wird die Leitungsverantwortung in Frage gestellt.

 



 1.1.2. Ist Verwaltung eine bessere Leitung als die Superintendentur?

Den Superintendenturen wird (zu Punkt 7 Seite 13ff)  abgesprochen, die „notwendigen Aufgaben der Aufsicht“ (angesichts der wenigen Mitarbeitenden) erfüllen zu können. Auch sei im Bereich der Genehmigungen die notwendige Fachkompetenz im Blick auf die rechtliche Überprüfung in der Superintendentur nicht vorhanden.

 

Angesichts des Vorhandenseins einer Verwaltung mit „gewissen
Qualitätsstandards“ sollte auf „Genehmigungsvorbehalte“ (des KSV?) verzichtet werden und die „Aufsicht im engeren Sinne, die die formale und rechtliche Prüfung
umfasst“, sollte den Superintendenturen entzogen werden: „Innenrevision statt
Aufsicht.“

 

Sollen diese Vorschläge (S.14) bedeuten, dass die Aufsichtsfunktion des Superintendenten de facto auf die Verwaltung (den Verwaltungsleiter)
übergeht und das Vieraugenprinzip der Mitarbeitenden die Aufsicht und
Genehmigung durch  Superintendenten  und KSV ersetzt?

 

Ist das Superintendentenamt im Rheinland auf dem Wege zu
einer Repräsentationsfunktion?

 

 



1.2. Grundsatzanfrage 2: Soll Verwaltung durch die gesetzliche Übertragung verantwortlicher leitender Aufgaben zu einer Leitungsinstitution in der Kirche werden?

 

Wenn den Verwaltungen gesetzlich die Vollmacht übertragen wird, „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ bis zu einem festzulegenden Geldbetrag selbständig und selbstverantwortlich zu tätigen, wie es Punkt 10 (Seite 15) der Vorlage für den laufenden Beratungsprozess zur Struktur der Verwaltungen vorsieht, dann verlieren die Presbyterien einen großen Teil ihrer Verantwortung.

 

Papiereinkäufe, Energierechnungen und Dachrinnenreparaturen sind da uninteressant, aber wenn Geschäfte der laufenden Verwaltung durch bestimmte Größenordnungen von Eurobeträgen definiert werden, dann fallen viele eine Gemeindearbeit prägende Ausgaben unter diese Minimalgrenzen: Gruppenzuschüsse, Einrichtungsgegenstände für Kirche und Gemeindehaus, Ausgaben für  Feste und Bewirtungen etc. Ein Presbyterium kann dann nicht einmal mehr durch solche Minimalbeträge Einfluss auf die Gemeindearbeit nehmen.

 

Gegen eine jährlich immer wieder neu beschlossene Übertragung von Ausgaben für „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ bis zu einer jährlich neu festzulegenden Größenordnung an die Verwaltung  ist wenig einzuwenden. Ein Presbyterium kann jährlich solche Aufgaben neu beschlussmäßig an die Verwaltung  übertragen. Das Presbyterium bleibt (ggfs durch Kirchmeister und Vorsitzenden) Entscheidungsträger.

 

Aber eine gesetzmäßige Übertragung der Verantwortung von den Presbyterien an die Verwaltung gibt der Verwaltung eine Verantwortung, die ihr als untergeordneter und den leitenden Gremien dienender Einrichtung nicht zustehen kann.

 

Die Gefahr besteht, dass neben der presbyterial-synodalen Leitung unserer Kirche in Zukunft eine eigene Säule mit Leitungsfunktionen entsteht: „Verwaltung“. Wenn ihr einmal gesetzlich Entscheidungsrechte übertragen worden sind, die bislang den Presbyterien und Kreissynodalvorständen zustanden, ist der Weg geöffnet von der Presbyteriumsverantwortung zur Verwaltungsverantwortung.   Das haben sich die Väter der presbyterial-synodalen Kirchenordnung sicher nicht so gedacht.

 

 

Zur Erläuterung:

 

Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Werke der Kirchenkreise und Superintendenturen sollen zwangsweise der Verwaltung des Kirchenkreises angeschlossen werden, so dass die Verwaltung  des gesamten Personals, der Kirchengebäude, der anderen Immobilien und der Finan­zen konsequenterweise  an dieses Kirchenkreisver­waltungsamt übergeht.

Den Verwaltungen soll ein Finanzrahmen gesetzlich zugebilligt werden, in dem die Verwaltung  selbständig  über  Personalangelegenheiten, über Renovierungen, Investitionen und Gemeindeaktionen etc. entscheiden kann. Den Presbyterien  (und Kreissynodalvorständen!)  werden in diesen noch festzulegenden Größenordnungen die Kompetenzen entzogen. So werden die Verantwortlichkeiten  eines Presby­teriums und eines Kreissynodalvorstandes  immer weniger.

 

Dass auf Dauer diese finanziellen Größenordnungen immer wieder erhöht werden können, wenn der Grundsatzbeschluss erst einmal gefallen ist, sei nur am Rande erwähnt.

 

Das bedeutet:  Die Verwaltung wird zusätzlich ein neues Leitungsorgan mit Entscheidungsvollmachten.  Aus der presbyterial-synodalen Leitung unserer Gemeinden und Kirchenkreise wird in wichtigen Bereichen eine Leitung durch die Verwaltung.

 

Damit  dient die Verwaltung nicht mehr als „Schreibtisch des Leitungsorgans“ (Sollkonzept S.2), sondern soll eigenständige Leitungsaufgaben bekommen. Das widerspricht dem Grundgedanken, dass Verwaltung Dienstleistung  sein soll.

 

(Zur Klarheit: Gegen die Übertragung von Verantwortung in einem gewissen Finanzrahmen ist nichts zu sagen, wenn die Übertragung konkrete Zeiten (z.B.: Jahre oder Wahlperioden) oder konkrete Aufgaben (Bauprojekte) umfasst und jederzeit wieder rückholbar ist in das entscheidende verantwortende Gremium des Presbyteriums oder des KSVs.

 

Hier wird aber eine gesetzliche, dau­ernde Übertragung von Rechten der Gemeinden, Presbyterien und Kreissynodalvorstände auf die Verwaltung gefordert.)

 



 

1.3. Grundsatzanfrage 3: 

Zwangsbeitritt zur Kirchenkreisverwaltung oder Freiwilligkeit

 

1.3.1. Gemeinden, die nicht freiwillig einem Verwaltungsamt beigetreten sind, dürften sehr gute Gründe haben für ihre Weigerung. Solche Gründe sind zu respektieren, solange eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann.

 



1.3.2. Freiwillige Konzentrationsprozesse

In den letzten Jahren haben Kirchenkreise, Gemeinden und Verwaltungen auf freiwilliger Basis beträchtlicher Anpassungsleistungen bereits vollzogen. Z.B. hat sich die Zahl der Verwaltungen von 185 auf 120 verringert. Warum will man durch einen Beitrittszwang Verantwortung und Kompetenzen von Presbyterien und Kreissynodal-vor­ständen schmälern?

 

 

1.3.3. Ein Zwangsbeitritt zu einem Verwaltungsmonopol birgt für die Gemeinden und Kirchenkreise erhebliche Risiken:

-

 Eine Monopolstellung eröffnet der Verwaltung kaum eingrenzbare Möglichkeiten der Vergrösserung, der Ausweitung und der Verteuerung.

 

- Keine Gemeinde kann mehr mit Austritt drohen, wenn die Verwaltungskosten steigen und immer mehr der Gemeindefinanzen auffressen.

 

- Die Verwaltungs­kosten müssen in der Höhe, wie sie die Verwaltung vorgibt, vorher als Umlage abge­führt werden. Die für Gemeindearbeit zur Verfügung stehenden Mittel schrumpfen mit jeder Vergrößerung der Verwaltung.

 

- Es entfällt jede Konkurrenzsituation: Gegen Preiserhöhungen, Ver­waltungsaus-dehnungen und schlechte Bedienung haben die Gemeinden kaum noch eine Handhabe.

 

 

2. Einzelne Anfragen

 

2.1.) Kompetenz der Verwaltungsmitarbeitenden

Einige  kritische Vorbehalte muss man dem enthusiastischen Lob der Verwaltungs­kompetenz  entgegenhalten:

 

2.1.1.) In den einzelnen Ortsgemeinden, ihren Gebäuden, Personal- und Finanzstrukturen kennen sich PresbyterInnen, MitarbeiterInnen und PfarrerInnen wesentlich besser aus als MitarbeiterInnen  einer zentralen Kirchenkreisverwaltung.  Es erscheint absurd, Finanz-, Personal- und Gebäudeverantwortungen  aus den Presbyterien und Gemeinden heraus an Verwaltungsmitarbeiter eines evtl. weit entfernten Kirchenkreisamtes zu übertragen. Selbst wenn fachlich kompetente Beratung und Hilfen angeboten werden, darf die Verantwortung nicht an einen Mitarbeiter der Verwaltung delegiert werden.

 

2.1.2.) Bei aller Hochachtung vor den beruflichen Kompetenzen der Mitarbeiter in den Verwaltungen, auch der Spezialisten wie Architekten etc, gibt es in vielen Gemeinden PresbyterInnen und ehrenamtliche MitarbeiterInnen, die aus ihren beruflichen  Erfahrungen eine erheblich höhere Kompetenz in speziellen Fragen mitbringen. Angesichts der Verdienstmöglichkeiten in kirchlichen Bereichen ist es fraglich, ob man überhaupt die erforderlichen sehr gut qualifizierten  Mitarbeiter für die Kreisverwaltungsämter anwerben könnte.

 

2.1.3.) Man wird davon ausgehen  müssen, dass angesichts der Komplexität und der Vielzahl der Entscheidungen in einem kreiskirchlichen Verwaltungsamt viele Entscheidungen von der Leitungsebene auf die Ebene des Sachbearbeiters  delegiert werden. Das bedeutete, dass an Stelle des Presbyteriums, des gemeindlichen Verwaltungsausschusses oder der Kombination von Kirchmeister und Presbyteriumsvorsitzendem  nun der Gemeindesachbearbeiter im Verwaltungsamt  eine Vielzahl von Entscheidungen treffen darf.

 

2.1.4.) Verwaltungsmitarbeiter sind ausgebildet in Verwaltung. Das mögen sie hochkompetent machen, aber ist es unserer Kirche angemessen, Entscheidungen, die ja immer auch einen theologischen oder gemeindekonzeptionellen Hintergrund haben, von Presbyterien auf Verwaltungsmitarbeiter zu übertragen?

 

 

2.2.) Zentralverwaltung teurer als dezentrale Verwaltung mit weniger Hierarchie

 

Bei vielen Entscheidungsprozessen über die Verwaltungsstruktur erweist sich, dass die größeren Verwaltungsämter wegen ihres hohen Stellenkegels deutlich teurer sind (sein müssen) als kleine Einheiten.  Synergieeffekte verpuffen. Es bleibt weiterhin eine unbewiesene Behauptung, dass ‚fusionierte‘ Verwaltungen effizienter, qualitätvoller und kostengünstiger seien.

 

2.3.) Kontrolle

 

Der Abschnitt 7 (Seite 12f) über Aufsicht und Kontrolle scheint mir sehr undurchsichtig zu sein.

 

-        Wer kontrolliert die Verwaltung? Da innerhalb der Kirche nur die Verwaltung selbst kompetente Fachleute vorhielte, müsse dann auch logischerweise die Kontrolle durch die Verwaltung selbst erfolgen („Innenrevision statt Aufsicht“).

 

-        Soll der Verwaltungsleiter sein einzig kompetenter Kontrolleur sein?

 

-       Ist es sinnvoll, dass die ausführende Behörde gleichzeitig die genehmigende Behörde ist? 

 

-       Müssen dann die presbyterial-synodal Verantwortlichen  wie Superintendent, Kreissynode oder Landeskirche nichts mehr genehmigen?

 

 

2.4.) Verwaltungsvereinfachung

 

Verwaltungsvereinfachung gilt seit Jahren als ein wichtiges Ziel von Verwaltungsreformen.  

Die Kompliziertheit der angedachten kirchenkreislichen Personalplanung zeugt vom Gegenteil.

 

Das erleben wir im Moment auch bei der Gebäudestrukturanalyse. Die landeskirchenweit vorgeschriebene Gebäudestrukturanalyse häuft einen riesigen Datenberg an,  der zu einem großen Teil längst überholt ist, wenn die Daten gebraucht werden und relevant sind. Statt die Daten erst dann aktuell zu erheben, wenn sie benötigt werden, setzt man sich zum Ziel, jedes Gebäude ausführlichst  von ausgewählten Experten zu begutachten und sehr qualifiziert dokumentiert zu haben. Wozu? Damit jederzeit oben alle Daten vorliegen, um von oben (über die Köpfe der Gemeinden hinweg) Entscheidungen (Z.B. über Kirchenschließungen) fällen zu können?

 

Es stellt sich die Frage, ob nicht für die Verwaltungen von Gemeinden viele komplexe Verwaltungsverfahren (auch NKF) einfach überdimensioniert sind. In ihrer Komplexität  und durch die sie verursachenden Kosten sind sie wenig hilfreich. Reformen, die eine Ausweitung der Verwaltung zur Konsequenz haben und damit immer mehr Mittel binden, die der praktischen Gemeindearbeit fehlen, sind für unsere Kirche kontraproduktiv.

 

 

2.5.) Kosten der Verwaltungsumstellung

 

Es wird keine Finanzierungs- und Stellenplan im vVrgleich zu den jetzigen Verwaltungskosten vorgelegt. Wie bei der NKF-Umstellung wird also ins Blaue hinein geplant. Das ist unverantwortlich. Nach dem Kostendesaster der NKF-Umstellung darf sich die EKiR keine erneuten unkalkulierbaren Risiken aufladen.  Angesichts unterschiedlichster gut funktionierender Verwaltungsmodelle in der Landeskirche ist nicht einsehbar, warum jetzt in der großen Bandbreite der Landeskirche ein einziges Mustermodell von Verwaltung zwangsweise eingeführt werden soll. Es darf nicht wahr sein, dass funktionierende Verwaltungen zerschlagen werden sollen. Die noch nicht bezifferbaren Umstellungskosten sind angesichts des ungewissen Erfolges einer neuen Verwaltungsstruktur nicht verantwortbar.

 



 

2.6.) Personalausweitung

 

Im Moment unabsehbar und unkalkulierbar ist die zu erwartende Personalausweitung in den Kirchenkreisämtern. Durch zusätzliche Aufgaben in der Personalsteuerung, die neu sind oder bislang eher im ehrenamtlichen Bereich angesiedelt waren, wächst der Personalbedarf, immer auch verbunden mit einer Vergrößerung des Stellenke-gels. Alle dort entstehenden Kosten werden letztlich den Gemeinden bei Mitarbeitern für die konkrete Gemeindearbeit fehlen. 

 

Dadurch, dass man mit Mindestausstattungen und Fallzahlen arbeitet (Kienbaum schlägt sogar detailliert vor, wie viele Vollstellen für bestimmte Arbeitsfelder in der Verwaltung vorgehalten werden sollen!), koppelt man die Verwaltung von der übrigen Personalplanung ab und räumt ihr einen Sonderstatus ein. Offenbar hat man hier einen neuen Schlüsselberuf entdeckt, der nach den Vorschlägen von Kienbaum und der KL-Vorlage gegen den Trend wachsen soll, was die Anzahl der Beschäftigten angeht.

 

 

2.7.) Zusätzliche „weiche“ Kosten

 

Zentrale Ämter verursachen eine Menge ‚weiche‘ Kosten, die nicht in Kosten- und Strukturplänen auftauchen:

 

- Hohe Fahrtkosten und Fahrtzeiten von Gemeindemitarbeiter,  PfarrerInnen und PresbyterInnen zu zentralen Ämtern mit Parkproblemen in Innenstädten.

 

- Hohe Fahrtkosten und Fahrtzeiten der Verwaltungsmitarbeiter bei Besuchen in den Gemeinden.

-Komplizierte Dienstwege mit zeitaufwändigen Verfahren statt spontaner Lösungen.

 

- Ausführung einfacher Verwaltungstätigkeiten durch hoch eingruppierte Fachleute.

 

2.8.) Die Einbindung gerade berufstätiger Presbyterinnen und Presbyter in Gemeindeleitungsaufgaben als Kirchmeister oder Vorsitzender wird (trotz edv – Möglichkeiten) immer schwieriger, je weiter die Verwaltung von der Gemeinde getrennt ist.

 

2.9.) Ehrenamtliche Arbeiten, wie sie von Gemeindegliedern oder PresbyterInnen in Gemeindeämtern geleistet werden, entfallen, wenn die Verwaltung nicht mehr in der Gemeinde ist:

- z.B. Druck des Gemeindebriefes auf der gemeindeeigenen Druckmaschine

- z.B. handschriftliche Eintragung der Amtshandlungen in Kirchenbücher.

 

 

Während in vielen Wirtschaftskreisen seit Jahren wieder  kleinere überschaubare Einheiten als sinnvolles Maß angesehen werden, ist die Verwaltungsstrukturreform ein Markstein auf dem Weg der Rheinischen Kirche zu einem Kirchenkonzern, der von oben geleitet und organisiert wird.

Wir werden zu einer ineffizienten Verwaltungskirche, statt dass Kirche ihre Verwaltungskosten minimiert.

 

 

 

Stand 24.11.2011

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