C. Gefährdungen der Presbyterien
als verantwortlicher Gemeindeleitung
Die Brisanz der Auseinandersetzung um die Personalplanung und Verwaltungsstruktur kann man nur dann erkennen, wenn man im Blick hat, welche konkreten Tendenzen und geplanten Maßnahmen zur weiteren Aushöhlung der Autonomie der Gemeinden und Presbyterien im Raum stehen. Teils werden sie schon offen diskutiert und geplant, teils ergeben sie sich aus den Vorgaben der momentan diskutierten Vorlagen.
(Der
1.) Verlust der Personalanbindung und die
2.) zwangsweise Überleitung der Gemeindeverwaltung an Kirchenkreisver-waltungsämter
werden separat unter den Punkten „Personalplanung“ und „Verwaltungsstrukturreform“ behandelt.)
3.) Verlust der Pfarrstellenanbindung
Im Interesse einer leichterer Versetzbarkeit innerhalb eines Kirchenkreises bei sich verändernden Gemeindegliederzahlen wurde schon bei der Prioritätendiskussion 2006 die Anbindung der PfarrerInnen nicht mehr an den Gemeinden sondern an den Kirchenkreis diskutiert. Die Besetzung mit vollem Stellenumfang ließe sich dann leichter im Kirchenkreis als auf Gemeindeebene bewerkstelligen. Probleme zwischen PfarrerInnen und Gemeinden / Presbyterien könnten dann auch leichter durch Versetzung durch den Superintendenten als durch eine Abberufung gelöst werden.
3.1.) Konsequenz a: Verlust der Pfarrwahl
Schon die Vorlagen zur Prioritätendiskussion 2006 sahen einen Übergang auch der Pfarrwahl von den Gemeinden auf den Kirchenkreis vor. Zwei Drittel aller Gemeinden wehrten sich jedoch dagegen.Da zudem durch andere Maßnahmen garantiert wurde, dass Gemeinden nur noch aus einem bestimmten Pool sich PfarrerInnen aussuchen durften, bekam diese Vorlage in der Synode keine Mehrheit und in diesem Rahmen wurde die Pfarrwahl bei den Gemeinden belassen. Die Vorlage 4 zur LS 2011 plante die Steuerung aller Personalstellen, also auch der Pfarrstellen, durch den Kirchenkreis. Es wäre dann ins Belieben jedes Kirchenkreises gestellt gewesen, die Pfarrwahl durch den KSV oder durch die Presbyterien vornehmen zu lassen.
Das neue Buch von Präses Schneider und dem Dezernenten für Personalentwicklung, Dr. Lehnert, (Berufen - Wozu? 2010) verzichtet schon darauf, die in der rheinischen Kirchenordnung als normal vorgesehene Pfarrwahl durch die Gemeinden auch nur noch zu erwähnen.
Auch das Thema "Versetzung" steht bald auf der Tagesordnung. Die nächste Landessynode 2012 muss ein Ausführungsgesetz zum EKD-Pfarrdienstgesetz beschließen. Wenn dieses rheinische Ausführungsgesetz nichts anderes vorsieht, gilt mit der Übernahme des EKD - Pfarrdienstgesetzes (§ 79) z.B., dass jede Pfarrerin und jeder Pfarrer nach zehn Jahren in einer Gemeinde auch gegen seinen Willen durch den Dienstherrn auf eine andere Stelle versetzt werden kann, FunktionspfarrerInnen sogar von Anfang an. Der Dienstherr muss nur feststellen, dass eine Versetzung im Interesse der Kirche sei. Von Mitspracherechten der Gemeinden oder Presbyterien ist keine Rede. Aus der grundsätzlichen Unversetzbarkeit wird die grundsätzliche Versetzbarkeit (wie bei Beamten). (siehe EKD-Pfarrdienstgesetz, beschlossen im Nov. 2010 - im Internet für jeden verfügbar)
Die Gemeinden verlieren dadurch die Möglichkeit, sich ihren Pfarrer auszuwählen, der zu ihnen menschlich passt und den die Gottesdienstgemeinde gerne hört. Das grundsätzliche „Ja“ der Gemeinde zu einem Pfarrer steht nicht mehr am Anfang. Die Gemeinden müssten wie katholische Gemeinden mit denen zurechtkommen, die ihnen zugewiesen werden.
Die Pfarrwahl durch die Gemeinden zählt zu den tragenden Elementen der evangelischen Kirchenbindung bei vielen Gemeindegliedern. Wenn die Pfarrwahl den Gemeinden weggenommen wird, verliert die rheinische evangelische Gemeinde einen tragenden Pfeiler ihrer Gemeindeidentität.
3.2.) Konsequenz b: Superintendent wird direkter Vorgesetzter
Wenn der Superintendent nicht nur die Dienstaufsicht über die PfarrerInnen führt und im Konfliktfall eingreifen kann, sondern direkter Dienstvorgesetzter ist, hat das Konsequenzen für den Dienst:
- Eine direkte Einflussnahme durch den Superintendenten auf konkrete Dienstausübung bis hin zu Anweisungen für die tägliche Berufsausübung wird möglich.
- Versetzungen innerhalb des Kirchenkreises auf (teilweise) andere Arbeitsgebiete: nach geplantem EKD-Dienstrecht sogar dann ohne Zustimmung für längere Zeit;
- Die Freiheit des Dienstes kann sehr stark eingeschränkt werden, Kontrolle und Rechtfertigungszwang können den Dienst beeinträchtigen: Ein anderer Theologe (Superintendent) kann über die Dienstausübung bestimmen.
- Das Vertrauensverhältnis und Bindungsverhältnis zwischen PfarrerIn und Gemeinde leidet, da es jederzeit von außen unterbrochen werden kann.
Auch wenn eine Vielzahl von Konflikten zwischen Presbyterien und PfarrerInnen für viele PfarrerInnen die direkte Unterordnung unter den Superintendenten als wünschenswert erscheinen lässt, ist diese neue Zuordnung keine Garantie oder Hilfe für ein besseres Verhältnis in der Gemeinde.
Über den Dienst eines Pfarrers oder einer Pfarrerin in einer Gemeinde entscheidet dann nicht mehr das Presbyterium sondern der Superintendent. Das Presbyterium verliert eines seiner wichtigsten Steuerungselemente der Gemeindearbeit.
4.) Verlust der Kirchen- und Gebäudeverantwortung
Mit dem Ziel eines professionellen Gebäudemanagements gibt es immer deutlichere Stimmen, die die Verantwortung für Kirchen, Gemeindehäuser und auch für andere Gebäude im Besitz von Gemeinden in die Hände des Kirchenkreises legen möchten.
Zwei Gründe werden hauptsächlich genannt: a) Gerade der verantwortliche Umgang mit Gebäuden überfordere die Gemeinden und Presbyterien und ehrenamtlichen Mitarbeiter in den Gemeinden: Hier sei eine professionelle Verantwortung erforderlich. b) Um im Rahmen eines Kirchenkreises ein geordnetes über die Fläche aufgeteiltes Vorhalten von Kirchen und kirchlichen Gebäuden zu gewährleisten, sei die Ebene der Gemeinden überfordert. Hier müsse der Kirchenkreis Kompetenzen bekommen.
Ein Mittel auf dem Weg mit diesem Ziel dürfte die Gebäudestrukturanalyse sein. Nur ausgewählte, von der Landeskirche ausgesuchte Gutachter sollen jedes Gebäude einer Gemeinde begutachten und bewerten: einschließlich der regelmässigen Nutzung des Gebäudes, der Gebäudesubstanz, dem Sanierungsbedarf, der anderweitigen Verwertbarkeit des Grundstücks etc. Durch ein vorgeschriebenes edv-gestütztes Raster, in das die Ergebnisse eingetragen werden müssen, bekommen Kirchenkreis und Landeskirche einen Überblick über die den Gemeinden gehörenden Gebäude. Es ist naheliegend, und in Kirchenkreisen schon ausprobiert, mit Hilfe dieses Rasters in Kirchenkreisen oder der Landeskirche Entscheidungen zu fällen über die Zukunft einzelner Kirchen und Gebäude. Die Gemeinden sind dann außen vor.
Ein Nebenaspekt: Wenn die Gebäude in Verwaltung und Eigentum des Kirchenkreises oder der Landeskirche übergehen, erhalten diese dann auch automatisch die angesparten Gemeindegelder der Gebäudeunterhaltungsrücklagen?
Über die Gebäude einer Gemeinde entscheidet dann nicht mehr das Presbyterium, sondern der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt. Das Presbyterium verliert einen weiteren wichtigen Teil seiner Verantwortung.
5.) Verlust der Verantwortung für das Gemeindevermögen
Die Substanzerhaltungspauschale als Möglichkeit des Kirchenkreises, über Gemeindevermögen zu verfügen, wenn Gemeinden pleite gehen.
Dass in einigen Gemeinden die Presbyterien in der Vergangenheit nicht für eine angemessene Bauunterhaltungsrücklage gesorgt hätten, gilt als Begründung dafür, dass 2009 die verpflichtende Substanzerhaltungspauschale eingeführt wurde. Bei ihrer Berechnung spielt der Feuerversicherungswert eine grosse Rolle.
Die Beträge, die Gemeinden für ihre Gebäudesubstanz als Rücklage zurücklegen müssen, erreichen in vielen Gemeinden je nach Gebäudebestand astronomische Höhen von manchmal 60 bis 80 Prozent der jährlichen Kirchensteuereinnahmen der Gemeinde. Natürlich sind solche Substanzerhaltungspauschalen nicht aufbringbar. Gemeinden können deshalb in einem jährlichen Beschluss festlegen, dass sie diese Beträge nicht aufbringen können. Durch Beschluss des KSV können die Beträge dann gestundet werden. Damit türmen sich Jahr für Jahr erhebliche Schuldenberge auf, die in wenigen Jahren die Rücklagen und das Vermögen einer Gemeinde überschreiten können.
Wenn in einigen Jahren die Kirchenkreise oder die Landeskirche die Verantwortung über die Kirchen und Gebäude den Presbyterien wegnehmen und vermutlich auch das Recht haben werden, die Gelder der Substanzerhaltungspauschale zu bekommen, dann werden viele Gemeinden diese „Schulden“ nicht bezahlen können, weil sie das übrige Gemeindevermögen überschreiten. Die Gemeinde ist dann trotz möglicherweise hoher Rücklagen handlungsunfähig und pleite.
Ist das die Konsequenz der Substanzerhaltungspauschale?: Das Presbyterium verliert seine Verantwortung für die Gemeinde und der KSV übernimmt die Rolle des Presbyteriums. Das für die „Schulden“ draufgehende Gemeindevermögen liegt nun in den Händen des Kirchenkreises?
6.) Folgeprobleme nach weitgehender Abschaffung der Leitungsverantwortung der Presbyterien
Wenn die Landessynode in diesem oder den nächsten Jahren die Verantwortung der Presbyterien als Gemeindeleitung weitgehend abschaffen sollte, dann werden ziemlich sicher beispielsweise folgende neuen gravierenden Probleme auftauchen:
6.1.) Eine massive Überforderung der Kirchenkreise! Wie können die ehrenamtlichen Mitglieder des KSVs nur annähernd angemessen die Wege und Situationen der einzelnen Gemeinden im Blick haben und steuern? Auch die Superintendenten, Assessoren und Scribae können immer nur kleine Ausschnitte des Geschehens in den Gemeinden zur Kenntnis nehmen: Eine schlechte Basis, um wichtige Entscheidungen personeller oder finanzieller Natur für die Gemeinden zu treffen. Die eigentlichen Entscheidungen werden dann im Rahmen der Verwaltung intensiv entscheidungsreif vorbereitet und somit de facto durch die Verwaltung getroffen. Damit bekommt die Verwaltung in der Praxis eine neue leitende Aufgabe.
6.2.) Eine massive Überforderung der Landeskirche! Wie soll wie in einer Planwirtschaft die Landeskirche oder der Kirchenkreis die richtige Pfarrperson auf die richtige Stelle setzen, wenn nicht durch Gemeindewahl die Gemeinde selbst den Bewerber / die Bewerberin aussucht, der zu ihr passt?
6.3.) Indem Entscheidungen nicht auf der untersten möglichen Ebene getroffen werden, sondern oben, steigt das Risiko, durch falsche Entscheidungen für gravierende Fehlentwicklungen gleich im Kirchenkreis oder in der ganzen Landeskirche verantwortlich zu werden. Falsche Entscheidungen einzelner Gemeinden könnten leichter aufgefangen werden.
6.4.) Presbyterien ohne wichtige Kompetenzen werden sehr unattraktiv sein für Menschen, die im Ehrenamt auch Verantwortung wahrnehmen möchten und können. Die Bereitschaft zum Ehrenamt hängt auch an den damit verbundenden Kompetenzen. Die Gemeinden als Basis unserer Landeskirche werden zusätzlich geschwächt.
6.5.) Sobald die Gemeinden keine kompetenten Menschen mehr durch attraktive Ehrenämter an sich binden können, wird es auch keine kompetenten Menschen mehr für die Kreissynodalvorstände geben.
6.6.) Je weniger mitten im Leben stehende Ehrenamtliche noch herausfordernde, wichtige und attraktive Aufgaben in den Gemeinden finden, desto weniger werden diese Schichten und diese Altersstufen auch als Gottesdienstbesucher am Gemeindeleben teilnehmen. Gerade in den letzten Jahren hat sich herausgestellt, wie sehr das Teilnehmen am Gemeindeleben gerade bei Jüngeren die Übertragung ehrenamtlicher Aufgaben als Voraussetzung hat.
6.7.) Angesichts der auf sie zukommenden neuen Aufgaben z.B. im Bereich der Personalsteuerung benötigen die Verwaltungen zusätzliche Stellen. Damit werden immer weithin ehrenamtlich erledigte Aufgaben durch Professionalisierung zu einem zusätzlichen Kostenfaktor in der Verwaltung. Diese Mittel können im Prinzip nur auf Kosten der Gelder für Pfarrstellen und für Mitarbeitende in der Gemeindearbeit aufgebracht werden. Verwaltungsausgaben für Steuerungsarbeiten sind aber keine produktiven Ausgaben, die auf anderen Seiten neue Einnahmen erbrächten oder Minderausgaben ermöglichten (Wie z.B. gute Sachbearbeiter in der Bauunterhaltung ihre eigene Stelle selbst erwirtschaften könnten oder Mitarbeiter in der Gemeinde zum Nutzen der Gemeindeglieder tätig wären.).
6.8.) Zusätzlich werden Gelder für die Bereitstellung attraktiver Verwaltungsstellen angefordert, damit für die leitenden Aufgaben Mitarbeiter mit angemessenen Qualifikationen und Fähigkeiten gefunden werden können. Diese Gelder gehen der Arbeit mit den Gemeindegliedern selbst verloren und machen die Mitgliedschaft in den Gemeinden und in der evangelischen Kirche für Gemeindeglieder unattraktiver.
Wenn man alle zur Zeit geplanten und diskutierten Maßnahmen zusammen zählt, die aus der Verantwortung der Presbyterien herausgenommen werden sollen, dann bleibt für die Presbyterien als Leitung der Gemeinden so gut wie nichts mehr übrig. Kirchenkreisverwaltung, Kirchenkreis und Landeskirche werden dann in allen Bereichen des Personals, der Pfarrstellen, der Gebäude und der Finanzen das Sagen und die Macht haben. Presbyterien und Gemeinden sind dann ähnlich macht- und einflusslos wie die Bezirksvertretungen in deutschen Großstädten. Hier verspielt die rheinische Kirche das Pfund an Gemeindenähe, mit dem sie wuchern könnte.
7.) Gleichsetzung von Gemeinden und Kirchenkreis
Erstaunlich ist in der momentan Diskussion die immer häufiger zu hörende und zu lesende beinahe Gleichsetzung von Kirchenkreis und Gemeinden.
Zwar ist nach der Kirchenordnung (KO Art 95 Abs 1) der Kirchenkreis die Gemeinschaft der in ihm zusammengeschlossenen Gemeinden, das heißt aber noch lange nicht, dass der Kirchenkreis mit den Gemeinden gleichzusetzen wäre und dass die Gemeinden die gleichen Interessen wie der Kirchenkreis hätten.
„Schließlich erinnerte Lehnert daran, dass der Kirchenkreis die Gemeinschaft der einzelnen in ihm zusammengeschlossenen Gemeinden sei. Die Verlagerung der Kompetenzen von presbyterialer auf kreissynodale Instanz bedeute daher keine Gefahr.“ (Dr. Lehnert in Wuppertal am 08.07.2011, zitiert nach evangelisch-wuppertal.de 12.07.2011)
Erschreckend ist, mit welcher Gelassenheit so getan wird, als wenn die Selbstbestimmung eines Presbyteriums über Personalangelegenheiten etc. gleichzusetzen wäre mit einer Mitwirkungsmöglichkeit in einem kreiskirchlichen Ausschuss o.ä..
Sehr deutlich wird hier die Absicht, den Kirchenkreis an die Stelle der Gemeinden (Presbyterien) zu setzen: „Der Kirchenkreis sei der »Experte vor Ort«, betonte der Kirchenrat.“ (Zitat wie oben)
Wie solche Sätze des für die Entwicklung der „Personalplanung“ zuständigen Kirchenrates Dr. Lehnert sich mit Geist und Buchstaben der presbyterial - synodalen Grundordnung unserer Kirche vertragen, ist mir ein völliges Rätsel. Hier wird das Ziel sehr deutlich, Presbyterien weitgehend Verantwortungen und Zuständigkeiten zu entziehen.
Geht nicht – anders als bei Dr. Lehnert - unsere presbyterial-synodale Grundordnung zu Recht davon aus, dass nur das Presbyterium der Experte vor Ort ist – natürlich eingebunden in die Gemeinschaft?
„Wir lehnen ab, dass das Recht auf eigenverantwortliches Leitungshandeln der Ge-meinde als bloße „Teilhabe“ der Gemeinden an kirchlichen Entscheidungen
charakterisiert wird.“ (These 6 des Dürener Studientages vom 09. Juni 2011)
Lit.: Siehe dazu auch die Thesen zur presbyterial-synodalen Ordnung von Dr. Henning Theissen (Greifswald) (an anderer Stelle dieser Homepage)
Lit.: Siehe dazu auch „Wir brauchen Zeit für eine Debatte!“ Kritische Anme-kungen des Dürener Studientages zur kirchlichen Personalplanung und Verwaltungsstrukturreform am 09.06.2011 (an anderer Stelle dieser Homepage)
8. Zusammenarbeit aus Zwang oder Freiwilligkeit
„Wir meinen vielmehr, dass die bestehenden Gesetze und Verordnungen genügend Gestaltungsmöglichkeiten anbieten, um in Kirchenkreisen, Regionen und Kirchengemeinden die nötigen Entscheidungen wie z.B. Kooperationen und Regionalisierung zu regeln.“ (Punkt 4 der Stellungnahme des Dürener Studientages vom 9.Juni 2011)
Jeder Zwang von oben (auch die Landessynode ist ‚oben‘) verprellt die ehrenamtlichen Gemeindeglieder, insbesondere die Presbyterinnen und Presbyter, die die aktive Basis unserer Rheinischen Kirche ausmachen. In den letzten Jahren hat sich auf freiwilliger Basis in unserer Kirche eine gute Kultur der Kooperation eingespielt, die jetzt nicht durch Vorschriften von oben aufs Spiel gesetzt werden sollte. Der Respekt vor den Gründen, die Presbyterien von Zusammenarbeit in bestimmten Gebieten abhalten, sollte Warnung genug sein, eine solche Zusammenarbeit jetzt nicht von oben durch gesetzliche Regelungen durchsetzen zu wollen.
Trotzdem kann es verstärkt Aufgabe kreissynodaler Leitungsgremien sein, die Vorteile von Zusammenarbeiten in verschiedenen Gebieten den Presbyterien aufzuzeigen und dafür zu werben.
Aber eine sinnvolle Zusammenarbeit ist nur auf freiwilliger Basis möglich.
Stand 13.08.2011