Die Begründungen zu den einzelnen Abschnitten des Gesetzes finden Sie unter ekir.de, dann unten unter dem Strich ekir.de Landessynode 2013, dann Dokumente, Drucksachen, Vorlage 20: Im zweiten Teil B .
Einige Begründungen zu den für die presbyterial-synodale Ordnung wichtigen Paragraphen sollen hier abgedruckt werden.
Zu § 17 (Geschäfte der laufenden Verwaltung):
Gemäß Beschluss 34 I 2 e des Beschlusses der Landessynode sollten Geschäfte
der laufenden Verwaltung gesetzlich definiert und grundsätzlich auf
die Verwaltung delegiert werden. Eine nähere Beschreibung der Geschäfte
der laufenden Verwaltung sollte über eine Kirchenkreissatzung erfolgen,
schließlich sollte ein Rückholrecht der Leitungsorgane gewährleistet werden.
§ 17 und § 18 setzen diesen Beschluss der Landessynode um. § 18 bezieht
sich auf Geschäfte, die allein den Bereich von Entscheidungen der Verwaltung
selbst betreffen, § 17 regelt die Übertragung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung sowohl in Bezug auf die gemeindliche wie auch für die
kreiskirchliche Ebene.
In Absatz 1 wurde das sogenannte Rückholrecht verankert, indem eine
Übertragung der Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht erfolgt, soweit
sich das Leitungsorgan die Entscheidung über bestimmte Geschäfte der laufenden
Verwaltung durch Satzung oder in Einzelfällen durch Beschluss vorbehält.
Mit dieser Regelung ist ausgesagt, dass es eine genaue Bestimmung
der Geschäfte geben muss, die nicht als auf die Verwaltung übertragen gelten.
Möglich ist danach nicht, dass eine pauschale Regelung erfolgt, die die
Geschäfte der laufenden Verwaltung auf der Ebene der Kirchengemeinde
belässt. Die genaue Bestimmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
soll für Rechtsklarheit sorgen, wer für welche Angelegenheiten tatsächlich
zuständig ist.
In Absatz 2 ist geregelt, dass die Verwaltungsleitung wiederum die Zuständigkeit
an weitere Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung delegieren
kann. Genaue Modalitäten müssen in einer Geschäftsordnung geregelt sein.
Diese Regelung ist sinnvoll, da bei den größeren Organisationseinheiten in
der Regel Abteilungen gebildet werden und in jeder Abteilung, etwa Personal
oder Finanzen, Geschäfte der laufenden Verwaltung anfallen. Hier sollen
auch etwa Abteilungsleitende die Möglichkeit haben, bestimmte Angelegenheiten
abschließend entscheiden zu können.
In Absatz 3 ist eine gesetzliche Definition der Geschäfte der laufenden Verwaltung
vorgesehen. Diese Definition folgt derjenigen, die in der Literatur im
Blick auf die Regelungen für die kommunale Verwaltung üblich sind, ist aber
auf kirchliche Verhältnisse angepasst worden. Statt „politisch“ ist das Wort
„kirchenpolitisch“ eingefügt worden.
Mit der Formulierung der Erledigung „nach feststehenden Regelungen“ ist
beispielsweise erfasst, dass der Ermessensspielraum durch bereits getroffene
Entscheidungen eines Presbyteriums oder eines anderen Leitungsorgans
nur eingeschränkt besteht. Ein Beispiel hierfür wäre, dass im Rahmen der
Haushaltsplanung festgestellt worden ist, welche Bauunterhaltungsmaßnahmen
im kommenden Jahr getroffen werden sollen und nach einer Ausschreibung
entsprechende Vergaben an Unternehmen erfolgt sind. Die weitere
Abwicklung von dazugehörigen Verträgen oder Ähnlichem soll aber der
Verwaltung überlassen bleiben.
In Absatz 3 ist des Weiteren aufgeführt, welche Angelegenheiten in der Regel
hierzu gehören. Diese Aufzählung soll in erster Linie dazu dienen, Anhaltspunke
für die Regelung der in Absatz 4 genannten Satzungen zu geben.
Ziel wäre, möglichst ähnliche Satzungstexte zu haben, um so eine
gleichmäßigere Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen in der gesamten
Landeskirche sicherstellen zu können, was wiederum erleichtert, einheitlichere
Bemessungsgrundlagen für Personal zu definieren.
Zu Buchstabe a:
Hier wurde nicht konkret der Abschluss von Arbeitsverträgen sondern die
Vorbereitung und Umsetzung von Arbeitsrechtsangelegenheiten formuliert.
In der Diskussion wurde deutlich differenziert zwischen dem Leitungshandeln,
nämlich der Auswahl von Mitarbeitenden und dem entsprechenden
Beschluss, und dem Verwaltungshandeln, nämlich die formelle und rechtliche
Prüfung und die anschließende Umsetzung des zuvor vom Leitungsorgan
getroffenen Beschlusses. Für die Verwaltung wäre eine Verwaltungsvereinfachung
erreicht, wenn nach dem Beschluss alle weiteren Handlungen
einschließlich der Aktenführung in der Personalabteilung durchgeführt werden
könnten. Dazu würde auch etwa die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages
gehören. Auf der anderen Seite wurde eine Unterzeichnung des Vertrages
aber auch als besonderes Merkmal für das Leitungsorgan angesehen,
indem für den Mitarbeitenden klar zum Ausdruck kommt, wer sein Arbeitgeber
ist. Auch für den Mitarbeitenden kann es eine besondere Bedeutung
haben, dass Unterzeichnung und Übergabe des Arbeitsvertrages durch
den Vorsitz des Presbyteriums erfolgt und damit auch eine entsprechende
Wertschätzung und Würdigung dieses Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck
kommt.
Die Satzung kann aber im Einzelnen regeln, welche Angelegenheiten nun
tatsächlich beim Verwaltungsamt und welche beim Leitungsorgan verbleiben
sollen. In jedem Fall besteht das Rückholrecht gemäß Abs. 1, durch das das
Leitungsorgan sich auch für bestimmte Dinge die Entscheidung vorbehalten
kann.
Zu Buchstabe b:
Bei Verwaltungsmitarbeitenden sowie den Mitarbeitenden des Kirchenkreises
und der Kirchengemeinden, die nicht dem Genehmigungsvorbehalt der
Landeskirche unterliegen, soll die Verwaltungsleitung die Genehmigung erteilen
können.
Zu Buchstabe c:
In der entsprechenden Satzung müssten im Blick auf die Durchführung von
Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen entsprechende Beträge oder bestimmte
Leistungen genannt werden, im Rahmen dessen die Verwaltung eigenständig
handeln kann.
Zu Buchstabe d:
Um den Arbeitsaufwand für die Verwaltung bei kurzfristigen Mietverhältnissen
z.B. für Gemeinderäume zu reduzieren, sollten diese in den Gemeinden
vor Ort bearbeitet werden.
Zu Buchstabe e:
Die Zuständigkeit für Finanzanlagen, meistens in Verbindung mit einem entsprechenden
Anlageausschuss, liegt in der Regel bei der Verwaltungsleitung.
Angeregt war hier, die Entscheidungskompetenz für Finanzanlagen
prozentmäßig zu beschränken. Da aber in der Regel Kassengemeinschaften
vorgehalten werden, ist eine Beschränkung auf bestimmte Prozentzahl der
anzulegenden Gelder der beteiligten Körperschaften eines Verwaltungsamtes
nicht möglich. Auch wurde angeführt, dass selbst bei größeren Finanzanlagen
oft schnelles Handeln gefordert ist, so dass Beschlüsse von Leitungsorganen
nicht abgewartet werden können. Im Gesetz ist deshalb auf eine
Prozentzahl verzichtet worden. Möglich ist allerdings, in der Satzung eine
geeignete Beschränkung im Sinne einer Prozentzahl in Bezug auf die im
Rahmen der Kassengemeinschaft anzulegenden Gelder oder als absoluten
Betrag einzufügen, einen handlungsfähigen Anlageausschusses einzurichten
oder durch die Geschäftsordnung das 4 Augen Prinzip vorzuschreiben.
Zu Buchstabe f:
Neu aufgenommen in die Diskussion wurde die Zuständigkeit für die Beglaubigung
von Protokollbuchauszügen. Bisher liegt nach den Regelungen
des Verfahrensgesetzes die Zuständigkeit in der Regel beim Vorsitzenden
eines Presbyteriums. Eine Unterzeichnung der beglaubigten Protokollbuchauszüge
durch den Vorsitzenden kommt aber einer Anfertigung eines zweiten
Originals sehr nahe. Es ist deshalb sachgerecht, die bloße Beglaubigung
von Protokollbuchauszügen auf der Ebene des Verwaltungshandelns anzusiedeln.
Dies würde eine deutliche Verwaltungsvereinfachung darstellen. Ein
Ermessensspielraum von Seiten der Verwaltung besteht hier nicht. Es geht
lediglich darum zu überprüfen, ob die Beglaubigung mit dem Original des
Protokolls übereinstimmt, und dies entsprechend zu bestätigen.
Zu Absatz 4:
Verpflichtend zu erstellen ist eine Satzung des Kirchenkreises, in der der
Umfang der Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegt wird. Grundlage
für diese Regelungen sollen die in Absatz 3 genannten Bereiche sein.
Des weiteren ist ein aus dem Kommunalrecht entnommener Gedanke aufgegriffen
worden, nach dem bei Zweifeln, ob ein Geschäft der laufenden
Verwaltung als ein solches anzusehen ist, der Bürgermeister entscheidet.
Schon bei ersten Überlegungen, wie in Zukunft eine genauere Festlegung
der Geschäfte der laufenden Verwaltung in Satzungen erfolgen könnte, hat
sich herausgestellt, dass dies nicht einfach sein wird. Es wird daher vorgeschlagen,
die kommunalrechtliche Konstruktion in Bezug auf die Person der
Superintendentin oder des Superintendenten aufzugreifen. Da im Zweifel
eine schnelle Entscheidung notwendig ist, ist davon abgesehen worden, ein
Organ wie den Kreissynodalvorstand hierfür vorzusehen.
Absatz 5:
Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit, indem der Verwaltung eindeutig
mitgeteilt werden soll, für welche Bereiche sich ein Leitungsorgan die Entscheidungshoheit
vorbehält. Eine schriftliche Mitteilung ist daher notwendig.
Zu § 18 (Übertragung der Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten):
§ 18 betrifft Angelegenheiten, die sich unmittelbar auf Geschäfte der gemeinsamen
Verwaltung beziehen. Er entspricht den Regelungen, die auch
bisher in vielen Satzungen für Verwaltungsämter vorhanden sind.
Zu § 19 (Schriftwechsel)
Die Vorschriften über den Schriftwechsel sind aus der Kirchenordnung in
das Verwaltungsstrukturgesetz verlagert worden. Die Vorschrift über den
Schriftwechsel ist in der Kirchenordnung nur deswegen enthalten, da sie als
ein Ausdruck von Verwaltungshandeln keinen anderen Ort hatte, um geregelt
zu werden. Im Übrigen liegt die Regelung auf der gleichen Linie wie bisher.
In den Angelegenheiten, die an einen anderen Rechtsträger übertragen
sind, geht entsprechend auch der Schriftwechsel mit über. Die oder der
Zeichnungsberechtigte ist an die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsordnung
gebunden und übernimmt für die Führung des Schriftwechsels
die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der von ihr oder ihm unterzeichneten
Schriftstücke.
Zu § 20 (Rechtsverbindliche Vertretung):
In Artikel 29 KO ist neu der Absatz vorgeschlagen, dass die rechtsverbindliche
Vertretung der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises in Geschäften
der laufenden Verwaltung durch die Verwaltungsleitung oder Mitarbeitende
der gemeinsamen Verwaltung erfolgt. Die entsprechende Regelung ist
hier im Verwaltungsstrukturgesetz aufgenommen mit dem Hinweis, dass in
einer Geschäftsordnung die näheren Zuständigkeiten zu regeln sind.
Zu § 21 (Siegelberechtigung):
Entsprechend der allgemeinen Übung ist die Führung des Siegels für den
Kirchenkreis selbst als Träger der gemeinsamen Verwaltung auf die Verwaltungsleitung
übertragen. Die Siegelführung für die Siegel der einzelnen Kirchengemeinden
kann durch einen entsprechenden Beschluss auf die gemeinsame
Verwaltung übertragen werden, wenn dies gewünscht ist.
Ist dies der Fall, so kann die Verwaltungsleitung auch andere Mitarbeitende
der Verwaltung, insbesondere diejenigen, die für die Verwaltung der Kir
chengemeinde zuständig sind, ständig mit der Beidrückung des Siegels beauftragen.
Zu § 22 (Anordnungsbefugnis):
Die Anordnung erfolgt nur aufgrund entsprechender Beschlüsse des Leitungsorgans,
sie ist die technische Umsetzung der Auszahlung, nachdem
durch andere Mitarbeitende die sachliche Richtigkeit festgestellt worden ist
(Vier-Augen-Prinzip). Die Verwaltungsleitung oder andere Mitarbeitende in
der Verwaltung können in der Regel die Haushaltsüberwachung in diesen
Einzelfällen viel einfacher und sinnvoller wahrnehmen als Kirchmeister, etwa
wenn sie einen Stapel von Formularen unterschreiben, aber keinen unmittelbaren
Zugriff auf weitere Informationen haben (etwa wie weit die Haushaltsstelle
schon belastet ist).
Dem Leitungsorgan oder dem Kirchmeister, als demjenigen, der die Aufsichtsfunktion
über den Haushalt hat, stehen über Berichte viel effektivere
Instrumente als die Anordnung zur Verfügung, um die Haushaltsüberwachung
insgesamt vornehmen zu können.
Zu § 23 (Gemeindebüros):
Das Vorhalten von Gemeindebüros in den Kirchengemeinden vor Ort ist
ausdrücklich gewünscht. Gemeindebüros werden in der Regel in eigener
Trägerschaft der Kirchengemeinden unterhalten werden. Denkbar sind allerdings
auch Modelle, bei denen sie in Form einer Außenstelle der gemeinsamen
Verwaltung betrieben werden. Im Diskussionsprozess wurden die Gemeindebüros
vor allen Dingen als Anlaufstelle für ehrenamtlich und beruflich
Mitarbeitende der Kirchengemeinde und Kirchengemeindemitglieder genannt.
Sie sollen in erster Linie Mitarbeitende von organisatorischen Tätigkeiten
entlasten, so dass sich diese auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren
können.
Wichtig ist das Zusammenspiel zwischen Gemeindebüros und gemeinsamen
Verwaltungen. Deshalb sind schriftliche Vereinbarungen insbesondere
über die Wahrnehmung der Wahlaufgaben zu treffen. Es ist sicherzustellen,
dass die Mitarbeitenden in den Gemeindebüros ausreichend qualifiziert sind
für ihre Tätigkeit. Um dies und die gute Zusammenarbeit mit der gemeinsamen
Verwaltung zu fördern, sollen Schulungen und die Einführung in die
Verwaltungsabläufe durch die gemeinsame Verwaltung erfolgen.
Zu § 24 (Kirchmeisterin und Kirchmeister, Ehrenamtliche):
Festgestellt wurde bereits, dass die verfassungsmäßigen Aufgaben von
Kirchmeisterinnen und Kirchmeistern durch die Verwaltungsstrukturreform
nicht berührt werden. Gerade vor diesem Hintergrund ist eine Klarstellung
der Zuständigkeitsbereiche sinnvoll.
Die Verwaltung soll verstärkt Unterstützungsleistungen für Kirchmeisterinnen
und Kirchmeister und andere Ehrenamtliche erbringen. Vielerorts fühlen sich
diese durch die umfassenden Rechtsvorschriften, die zu beachten sind,
nicht ausreichend informiert und unterstützt.
Auf der anderen Seite sollen wertvolle Kenntnisse und das Engagement von
Ehrenamtlichen, die über entsprechende Berufserfahrungen verfügen, einer
gemeinsamen Verwaltung nicht verloren gehen. Insbesondere bei besonderen
Projekten sollte das Einbringen von ehrenamtlichem Engagement gefördert
werden.
Eine solche gegenseitige Unterstützung muss allerdings auf einer verlässlichen
Basis erfolgen, so dass im Zweifel, vor allem wenn dauerhaft auf die
Kompetenzen von Ehrenamtlichen zurückgegriffen werden soll oder nicht
unerhebliche wirtschaftliche Risiken bestehen, entsprechende Vereinbarungen
untereinander abzuschließen sind.